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Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Geltung ab 06.08.2010; FNA: 2129-8-39 Umweltschutz
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Teil 2 Immissionswerte
§ 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
- 350 Mikrogramm pro Kubikmeter
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid
- 125 Mikrogramm pro Kubikmeter
(3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt über eine volle Stunde gemittelt
- 500 Mikrogramm pro Kubikmeter,
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres bis 31. März des Folgejahres)
- 20 Mikrogramm pro Kubikmeter.
§ 3 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
- 200 Mikrogramm pro Kubikmeter
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
- 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(3) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über eine volle Stunde gemittelt
- 400 Mikrogramm pro Kubikmeter,
(4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx)
- 30 Mikrogramm pro Kubikmeter.
§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
- 50 Mikrogramm pro Kubikmeter
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
- 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
§ 5 Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Zielwert für PM2,5
- 25 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2015 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für PM2,5
- 25 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(3) Für den Grenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 5 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2009 jährlich um ein Siebentel bis auf den Wert 0 zum 1. Januar 2015.
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration einzuhalten, darf der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition nach § 15 ab dem 1. Januar 2015 den Wert von
- 20 Mikrogramm pro Kubikmeter
(5) Ab dem 1. Januar 2020 ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit ein nationales Ziel für die Reduzierung der PM2,5-Exposition einzuhalten. Die Höhe dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durchschnittliche PM2,5-Exposition nach § 15 im Referenzjahr 2010 abhängig. Die Beurteilung wird gemäß Anlage 12 Abschnitt B vom Umweltbundesamt vorgenommen.
§ 6 Immissionsgrenzwert für Blei
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Blei
- 0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
§ 7 Immissionsgrenzwert für Benzol
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Benzol
- 5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
- 10 Milligramm pro Kubikmeter.
§ 9 Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
- 120 Mikrogramm pro Kubikmeter
(2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
- 18.000
- Mikrogramm / Kubikmeter x Stunden
(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
- 120 Mikrogramm pro Kubikmeter
(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
- 6.000
- Mikrogramm / Kubikmeter x Stunden
(5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei
- 180 Mikrogramm pro Kubikmeter
(6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei
- 240 Mikrogramm pro Kubikmeter
(7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in Anlage 7 Abschnitt A festgelegt.
§ 10 Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
§ 10 wird in 5 Vorschriften zitiert
Um schädliche Auswirkungen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, werden folgende ab dem 1. Januar 2013 einzuhaltende Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt:
Schadstoff | Zielwert in Nanogramm pro Kubikmeter |
Arsen | 6 |
Kadmium | 5 |
Nickel | 20 |
Benzo[a]pyren | 1 |
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