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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf (EinkFachwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1466 (Nr. 41); aufgehoben durch § 12 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3062
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-52 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 806-22-6-52 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche:
- 1.
- Interne und externe Einkaufsbedarfe ermitteln,
- 2.
- Einkaufsstrategien entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Lieferanten-, Risiko- und Qualitätsmanagement gestalten,
- 4.
- Einkaufsprozesse vorbereiten und realisieren,
- 5.
- Einkaufscontrolling durchführen,
- 6.
- Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.
(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachgewiesen werden, dass ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich mindestens auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" ist. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.
(7) Im Fachgespräch nach Absatz 4 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 75 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 4 Inhalte der Prüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Interne und externe Einkaufsbedarfe ermitteln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Beschaffungsmarktforschung auch international anzuwenden, zur Bedarfsermittlung unterschiedliche Analyseinstrumente einzusetzen sowie die Daten aufzubereiten und diese den Prozessbeteiligten zu kommunizieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beschaffungs- und Absatzmärkte beobachten, analysieren und Entwicklungen prognostizieren
- a)
- im Rahmen der Marktanalyse das Wettbewerbsumfeld, das Produktportfolio und die Entwicklung nationaler und internationaler Beschaffungsmärkte beobachten und vergleichen,
- b)
- Daten im Rahmen der Beschaffungsmarktforschung erheben, aufbereiten und analysieren und daraus Chancen und Risiken ableiten,
- c)
- Einkaufs- und Einsparungspotenziale ermitteln und prognostizieren;
- 2.
- Bedarfe an Gütern und Dienstleistungen ermitteln
- a)
- Spezifikationen von Gütern und Dienstleistungen erfassen, bewerten und definieren,
- b)
- Bedarf unter Berücksichtigung von Quantität und zeitlichen Aspekten ermitteln.
(2) Im Handlungsbereich „Einkaufsstrategien entwickeln und umsetzen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mehrwert durch die Gestaltung geeigneter Einkaufspolitik, des Einkaufmarketings und der Einkaufsorganisation zu schaffen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Einkaufsstrategien aus den Vorgaben der Unternehmenspolitik sowie externen Einflussgrößen ableiten
- a)
- Einkaufsstrategien methodisch gestützt entwickeln,
- b)
- Beschaffungslösungen auswählen und Einkaufsstrategien festlegen,
- c)
- Einkaufspolitik ableiten;
- 2.
- Einkaufsmarketing durch Einsatz von güter-, markt-, unternehmens- und kommunikationsbezogenen Instrumenten gestalten
- a)
- Instrumente auswählen und Kennzahlen festlegen,
- b)
- Ergebnisse auswerten, dokumentieren und kommunizieren;
- 3.
- Einkaufsprozesse und -organisation optimieren und dokumentieren
- a)
- Einkaufsprozesse analysieren und Maßnahmen zur Optimierung ableiten,
- b)
- hierarchie- sowie prozessbezogene Organisation des Einkaufs mitgestalten,
- c)
- Organisationsmittel entwickeln und Prozessdokumentationen erstellen.
(3) Im Handlungsbereich „Lieferanten-, Risiko- und Qualitätsmanagement gestalten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, nachhaltig Lieferantenbeziehungen zu gestalten, Risiken zu minimieren und Qualität zu verbessern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Lieferantenbeziehungen entwickeln und pflegen
- a)
- Anforderungsprofil für Lieferanten erstellen und kommunizieren,
- b)
- Lieferantenbewertungen im Hinblick auf Lieferqualität, wirtschaftliche Situation, Fachkompetenz, Prozessfähigkeit, Zertifizierungen und Qualität der Zusammenarbeit durchführen,
- c)
- technische, wirtschaftliche und personelle Maßnahmen im Rahmen der Lieferantenentwicklung festlegen und umsetzen;
- 2.
- Strategien für das Risikomanagement entwickeln und umsetzen
- a)
- Risiken erkennen, beschreiben und bewerten,
- b)
- Frühwarnsysteme zur Identifikation und Bewertung von Risiken einführen,
- c)
- Maßnahmen zur Risikominimierung und für den Fall eines Schadenseintritts planen und durchführen;
- 3.
- Bei der Gestaltung und Umsetzung des Qualitätsmanagements mitwirken
- a)
- Qualitätsstandards der Beschaffung aus den Unternehmenszielen ableiten,
- b)
- die Einhaltung von Qualitätsstandards und rechtlichen Vorgaben sicherstellen,
- c)
- zur kontinuierlichen Optimierung von Qualitätsstandards beitragen.
(4) Im Handlungsbereich „Einkaufsprozesse vorbereiten und realisieren" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Einkaufsprozesse verantwortlich einschließlich der Einkaufs- und Preisverhandlungen durchzuführen. Verträge sind unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen mitzugestalten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Nationale und internationale Ausschreibungen und Anfragen gestalten und unter Berücksichtigung der Verfahrens- und Vergabearten durchführen
- a)
- Verfahrens- und Vergabearten bewerten und auswählen,
- b)
- Gestalten und Formulieren von Ausschreibungen und Anfragen,
- c)
- Anbieterkreis abstimmen und festlegen,
- d)
- Anfragen stellen und Ausschreibungen veröffentlichen;
- 2.
- Angebote prüfen und vergleichen
- a)
- Angebote unter Berücksichtigung der geforderten Spezifikationen sowie formeller Gesichtspunkte prüfen,
- b)
- Angebotsvergleich durchführen und Angebote bewerten;
- 3.
- Einkaufs- und Vertragsverhandlungen durchführen und abschließen
- a)
- Einkaufsverhandlungen vorbereiten,
- b)
- Verhandlungen unter Einbeziehung strategischer und taktischer Gesichtspunkte durchführen,
- c)
- Verträge unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen mitgestalten und abschließen;
- 4.
- Einkaufsabwicklung koordinieren
- a)
- Bestellungen auslösen,
- b)
- Einhaltung der Qualitätsanforderungen, der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Termine sicherstellen,
- c)
- Maßnahmen bei Vertragsstörungen ergreifen.
(5) Im Handlungsbereich „Einkaufscontrolling durchführen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einkaufsrelevante Planungen durchzuführen, Ziele zu vereinbaren, Zielerreichung und Mehrwert zu überwachen, zu dokumentieren und darzustellen sowie Optimierungspotenziale in Bezug auf das Unternehmensergebnis und die Wertschöpfung aufzuzeigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beschaffungsrelevante Planungen durchführen
- a)
- beschaffungsrelevante Berechnungen und Kalkulationen im Kontext der jeweiligen Produkte und Prozesse durchführen,
- b)
- Einsparungspotenziale in den relevanten Beschaffungsfeldern ermitteln und aufzeigen,
- c)
- Preisveränderungen und Mehrwert aufzeigen;
- 2.
- Ziele vereinbaren und die Zielerreichung überwachen, dokumentieren und berichten
- a)
- Ziele anhand von Kennzahlen festlegen,
- b)
- Prognosen zur Zielerreichung erstellen und gegebenenfalls Maßnahmen ableiten,
- c)
- einkaufsrelevante Berichte erstellen und Optimierungspotenziale aufzeigen.
(6) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken
- a)
- Kommunikation
- aa)
- im Team und zwischen den Abteilungen gestalten,
- bb)
- mit externen Partnern gestalten,
- cc)
- interkulturelle Anforderungen beachten,
- dd)
- Stress- und Konfliktsituationen gestalten,
- b)
- Präsentationen zielgruppengerecht durchführen;
- 2.
- Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung
- a)
- aus den Unternehmenszielen die Anforderungen an das Personalmanagement ableiten,
- b)
- Personalbedarf im eigenen Aufgabenbereich ermitteln,
- c)
- Anforderungsprofile für erforderliches Personal im eigenen Aufgabenbereich erstellen,
- d)
- Prozesse der Personalbeschaffung unterstützen,
- e)
- bei der Personalauswahl mitwirken;
- 3.
- Planen und Steuern des Personaleinsatzes
- a)
- operative Personaleinsatzplanung durchführen,
- b)
- Prozesse der Personalbetreuung und Personalverwaltung unterstützen;
- 4.
- Anwenden von situationsgerechten Führungsmethoden
- a)
- Situationen der verantworteten Organisationseinheit und Führungsverhalten analysieren,
- b)
- Führungsaufgaben, Führungstechniken und Führungsinstrumente situationsbezogen einsetzen;
- 5.
- Planen und Durchführen der Berufsausbildung
- a)
- Anforderungen an die Ausbilder und den Ausbildungsbetrieb beachten,
- b)
- Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung festlegen,
- c)
- betriebliche Ausbildungsabläufe planen,
- d)
- Ausbildung durchführen,
- e)
- Prüfungsvorbereitung und -teilnahme sicherstellen;
- 6.
- Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- a)
- Personalentwicklungsplanung erstellen,
- b)
- personelle und betriebliche Maßnahmen veranlassen,
- c)
- Erfolgskontrolle und Anpassung der Förderung durchführen;
- 7.
- Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- a)
- Arbeitsschutz im Betrieb gewährleisten,
- b)
- Gesundheitsschutz im Betrieb fördern,
- c)
- Unterweisungen und Dokumentation im Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherstellen.
§ 5 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 75 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,
- 2.
- das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 10.
- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Text in der Fassung des Artikels 75 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung,
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung.
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Text in der Fassung des Artikels 75 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 8 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 75 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 9 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
Text in der Fassung des Artikels 75 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 10 Ausbildereignung
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
Text in der Fassung des Artikels 75 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2892), die durch Artikel 56 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, können bis zum 31. Juli 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 75 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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