Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WaZuGemAbkG k.a.Abk.)

G. v. 15.03.2012 BGBl. II S. 178, 2013 II 431
Geltung ab 23.03.2012, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 BGB § 1519 (neu), §§ 1519 bis 1557

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 2 Kapitel 3 folgende Angabe eingefügt:

„Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft".

2.
Nach § 1518 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:

„Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft

§ 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden."

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Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 RPflG § 25

§ 25 Nummer 3 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, jeweils auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit nicht über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird."

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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 FamFG § 261, § 264, § 269

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 264 wie folgt gefasst:

„§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen".

2.
§ 261 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft."

3.
§ 264 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam."

4.
§ 269 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430, 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder mit § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft."

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Artikel 5 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2013 ErbStG § 5

Dem § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Wird der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beendet und der Zugewinn ausgeglichen, so gehört die Ausgleichsforderung (Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7."



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