Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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Teil II Aufstellung des Haushaltsplans
§ 20 Deckungsfähigkeit
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
§ 46 Deckungsfähigkeit

Teil II Aufstellung des Haushaltsplans

§ 20 Deckungsfähigkeit


§ 20 wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Deckungsfähig sind innerhalb desselben Kapitels

1.
gegenseitig

die Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,

2.
einseitig

a)
die Ausgaben für Bezüge der Beamten zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter,

b)
die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.

(2) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

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Teil III Ausführung des Haushaltsplans

§ 46 Deckungsfähigkeit


§ 46 wird in 8 Vorschriften zitiert

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.



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