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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt oder Geprüfte Medienfachwirtin (Medienfachwirt-Fortbildungsprüfungsverordnung - MFFPrV)
V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1963 (Nr. 44); aufgehoben durch § 32 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-63 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen"
§ 22 Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement"
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen und eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. 2Dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zielgerichtet zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen sowie Planen von Maßnahmen zur Personalgewinnung,
- 2.
- Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und Stellenbeschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,
- 3.
- Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien sowie Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- 4.
- Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen, dabei Berücksichtigung von rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, auch beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
- 5.
- Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und des Arbeitsklimas sowie der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lösen von Problemen und Konflikten,
- 6.
- Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen, Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
- 7.
- Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an kontinuierlichen Verbesserungsprozessen,
- 8.
- Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,
- 9.
- Planen, Durchführen, Veranlassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Verantworten der betrieblichen Ausbildung und
- 10.
- Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
§ 23 Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse"
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Vertriebsstrategien zu entwickeln und zu realisieren, Qualitätsziele zu definieren und mit geeigneten Maßnahmen die Zielerreichung sicherzustellen sowie die für die Medienwirtschaft relevanten rechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erkennen von Marktpotenzialen für Produkte und Dienstleistungen, Entwickeln und Umsetzen von Vertriebsstrategien und -zielen sowie Auswählen von Vertriebskanälen,
- 2.
- Interpretieren von Ergebnissen der Marktforschung für die Kundenberatung,
- 3.
- Definieren betrieblicher Prozesse und ihrer Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,
- 4.
- Anwenden von Methoden zur Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität, und zur Steigerung der Kundenzufriedenheit,
- 5.
- Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits,
- 6.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Presse-, Persönlichkeits-, Urheber- und Wettbewerbsrechts,
- 7.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Vertrags-, Handels- und Steuerrechts und
- 8.
- Berücksichtigen von Aspekten der IT-Sicherheit und der Vorschriften des Datenschutzes.
§ 24 Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement"
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie kostenrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen. 2Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen zu können und Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen planen, organisieren und überwachen zu können. 3Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,
- 2.
- Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten,
- 3.
- Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
- 4.
- Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,
- 5.
- Beurteilen und Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft,
- 6.
- Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung,
- 7.
- Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft, und
- 8.
- Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
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