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Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Besonderer Teil
Siebzehnter Abschnitt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223 Körperverletzung
§ 223 wird in 21 Vorschriften zitiert
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 Gefährliche Körperverletzung
§ 224 wird in 25 Vorschriften zitiert
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- 2.
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- 3.
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- 4.
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- 5.
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 225 wird in 42 Vorschriften zitiert
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
- 1.
- seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
- 2.
- seinem Hausstand angehört,
- 3.
- von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
- 4.
- ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
- 1.
- des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
- 2.
- einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 226 Schwere Körperverletzung
§ 226 wird in 34 Vorschriften zitiert
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
- das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
- 2.
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
- 3.
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Text in der Fassung des Artikels 1 47. Strafrechtsänderungsgesetz (47. StrÄndG) G. v. 24. September 2013 BGBl. I S. 3671, 2014 I 12 m.W.v. 28. September 2013
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