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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Kapitel 3 Leistungen
Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 2 Bürgergeld
§ 22a Satzungsermächtigung
(1) 1Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. 2Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. 3Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. 4Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.
(2) 1Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. 2In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. 3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. 2Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:
- 1.
- der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
- 2.
- der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
- 3.
- aller verschiedenen Anbietergruppen und
- 4.
- der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. April 2011
§ 22b Inhalt der Satzung
(1) 1In der Satzung ist zu bestimmen,
- 1.
- welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
- 2.
- in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
(2) 1Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. 2Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. 3Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) 1In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. 2Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
- 1.
- einer Behinderung oder
- 2.
- der Ausübung ihres Umgangsrechts.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. April 2011
§ 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
(1) 1Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
- 1.
- Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
- 2.
- geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 453 m.W.v. 1. April 2011
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