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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)


Teil 2 Flächenplanung

Abschnitt 2 Landschaftsplanung

§ 23 Leistungsbild Landschaftsplan



(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 24 Leistungsbild Grünordnungsplan



(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan



(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan



(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan



(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und

4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.