Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.
(1) 1Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. 2In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.
(2)
1Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden.
2Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre.
3Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen.
4Für börsennotierte Gesellschaften findet §
121 Absatz 4a des
Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.
5Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.
(1) Ist ein gesonderter Abstimmungstermin bestimmt, so kann das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden.
(2) 1Das Insolvenzgericht übersendet den stimmberechtigten Beteiligten nach dem Erörterungstermin den Stimmzettel und teilt ihnen dabei ihr Stimmrecht mit. 2Die schriftliche Stimmabgabe wird nur berücksichtigt, wenn sie dem Gericht spätestens am Tag vor dem Abstimmungstermin zugegangen ist; darauf ist bei der Übersendung des Stimmzettels hinzuweisen.