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§ 23b - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 23b Gerichtliche Anordnung



(1) 1Die Anordnung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ergeht auf zu begründenden Antrag der Leitung des Zollkriminalamts persönlich, bei deren Verhinderung von deren Stellvertretung, nach Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen durch das Landgericht. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung vom Bundesministerium der Finanzen getroffen werden; sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Landgericht bestätigt wird. 3Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 4Damit im Zusammenhang stehende Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) 1In der Begründung der Anordnung oder Verlängerung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. 2Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben

1.
die Bezeichnung der zu verhindernden Tat;

2.
die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vorbereitet wird;

3.
die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(3) 1Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. 2Das Landgericht entscheidet durch eine mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzte Kammer. 3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2Sie enthält

1.
soweit bekannt den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet,

2.
bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,

3.
die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen.

3Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Auf Antrag der Leitung des Zollkriminalamtes persönlich, bei deren Verhinderung von deren Stellvertretung, mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, der unter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen ist, ist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist. 5Wird eine Maßnahme nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 auf Grund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über die weiteren Verlängerungen.



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Frühere Fassungen von § 23b ZFdG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 88 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 15.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
aktuellvor 15.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23b ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23b ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23a ZFdG Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (vom 08.09.2015)
... unvermeidbar betroffen werden. (7) Vor dem Antrag auf Anordnung nach § 23b ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die Staatsanwaltschaft von der ...
§ 23c ZFdG Durchführungsvorschriften (vom 01.09.2013)
... im Falle des Absatzes 4 Satz 6 jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate ... Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, ...
§ 23g ZFdG Erhebung von Verkehrsdaten (vom 01.07.2013)
... drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu ... nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ... § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 88 FGG-RG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. In § 20 Abs. 3 Satz 6 und § 23b Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der ...

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... § 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses § 23b Gerichtliche Anordnung § 23c Durchführungsvorschriften § ... Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig." 14. § 23b Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Wird eine Maßnahme nach § 23a ... nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. § 23b Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen ... (4) Anordnungen nach Absatz 3 sind schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine ... erlassen und zu begründen. § 23b Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von § 23b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 4 ZollVNeuOrgG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt. 11. In § 23b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Behördenleitung" durch ...

Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657
Artikel 1 TKÜVÄndV Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... der Telekommunikation nach § 100b der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 23b des Zollfahndungsdienstgesetzes , § 20l des Bundeskriminalamtgesetzes, § 9 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und ...