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Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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Kapitel 2 Zollkriminalamt

Abschnitt 3 Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung

§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt



(1) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt werden, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand

a)
Straftaten nach § 81 Absatz 1, den §§ 89a, 89c, 94 Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, §§ 211, 212, 239a und 239b und 307 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,

b)
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder

c)
Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches

begehen will oder begeht oder

2.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand

a)
Straftaten, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 9, Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichnet sind, oder

b)
Straftaten nach den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, § 315b Abs. 3, §§ 316a, 316b Abs. 1 oder 3 oder § 316c Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches oder

c)
Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes

begehen will oder begeht.

(2) Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine der in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftaten begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat.

(3) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Genehmigungsbehörde nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1.
zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2.
im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.

(4) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder

2.
bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen.

(5) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.

(6) Die vom Zollkriminalamt erlangten personenbezogenen Daten dürfen zur Verhütung von vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach den §§ 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass derartige Straftaten begangen werden sollen.

(7) Das Zollkriminalamt darf durch Maßnahmen nach § 23a Abs. 1, 3 und 4 erlangte personenbezogene Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländischen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, wenn

1.
die Übermittlung zur Abwehr einer konkreten erheblichen Gefahr für außen- und sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erhebliche Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist,

2.
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und davon auszugehen ist, dass die Verwendung der Daten beim Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbesondere ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.

(8) 1Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. 2Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden, weitere Daten des Betroffenen oder einer anderen Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Zollkriminalamt. 4Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminalamts, der die Befähigung zum Richteramt hat. 5Das Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass zu protokollieren.

(9) 1Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind oder hätten übermittelt werden dürfen. 2Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. 3Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 4Die Löschung ist zu protokollieren. 5Bei Übermittlungen ins Ausland ist der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden, eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten ist und das Zollkriminalamt sich vorbehält, Auskunft über die Verwendung einzuholen.




§ 23e Verschwiegenheitspflicht



Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.


§ 23f (aufgehoben)