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§ 25 - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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§ 25 Jagdschutzberechtigte



(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein.

(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befugnisse.

(3) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 25 Bundesjagdgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BJagdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BJagdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BJagdG Allgemeines (vom 08.09.2015)
... führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25 ) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des ...