Tools:
Update via:
§ 25 - Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
G. v. 04.05.1976 BGBl. I S. 1153; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 801-8 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|
§ 25 Grundsatz
(1) 1Die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen,
- 1.
- für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem Aktiengesetz,
- 2.
- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 90 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, den §§ 107 bis 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 und 4 und den §§ 170, 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes,
- 3.
- für Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats über die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt, soweit Absatz 1 dem nicht entgegensteht.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) G. v. 30. Juli 2009 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 25 MitbestG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2479 |
aktuell vorher | 18.08.2006 | Artikel 18 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911 |
aktuell | vor 18.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 MitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 MitbestG Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen (vom 18.08.2006)
... mit einfacher Mehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen. (2) Die §§ 25 bis 29, 31 bis 33 sind erstmalig anzuwenden, wenn der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 18 EGSCE Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
... 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „, im Statut" gestrichen. 7. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 9 ARUG Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
... § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2034/a28977.htm