(1)
1Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den
§§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
2Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien.
3Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.
(3) 1Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. 2Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§
739,
740,
741,
743,
744a und
745 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des §
737 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§
1958,
1960 Abs. 3, §
1961 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§
747,
748,
778,
779,
781 bis 784 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Die Vorschriften der §§
781 bis 784 der
Zivilprozessordnung sind auf die nach §
1489 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des §
781 der
Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§
1480,
1504 und
2187 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
(1) 1Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. 2Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.
(2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.