Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
|

Dritter Teil Ausgleichsleistungen

Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente

Zweiter Titel Unterhaltshilfe

§ 269 Höhe der Unterhaltshilfe



(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 451.

(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 300 Euro für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 153 Euro für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.


§ 269a Selbständigenzuschlag



(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.

(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt

in Stufebei einem Endgrundbetrag
der Hauptentschädigung
(§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2)
bei Durchschnittsjahreseinkünften
aus selbständiger Erwerbstätigkeit
nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3)
monatlich
1-bis 4.000 RM102 Euro
2bis 2.351,94 EURbis 5.200 RM130 Euro
3bis 2.863,23 EURbis 6.500 RM157 Euro
4bis 3.885,82 EURbis 9.000 RM173 Euro
5bis 4.908,40 EURbis 12.000 RM191 Euro
6über 4.908,40 EURüber 12.000 RM208 Euro


(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten

in Zuschlagsstufeum monatlich
154 Euro
263 Euro
370 Euro
478 Euro
589 Euro
6107 Euro


(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag

1.
bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich,

2.
bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich,

3.
bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich,

höchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3 monatlich 5 Euro übersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbständigenzuschlag nicht übersteigen.


§ 269b Sozialzuschlag



(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 63 Euro monatlich. Er erhöht sich

1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 78 Euro monatlich,

2.
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 97 Euro monatlich.

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.