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Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Dritter Teil Ausgleichsleistungen
Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente
Zweiter Titel Unterhaltshilfe
§ 269 Höhe der Unterhaltshilfe
§ 269 wird in 21 Vorschriften zitiert
(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 451.
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 300 Euro für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 153 Euro für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.
§ 269a Selbständigenzuschlag
§ 269a wird in 18 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.
(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt
in Stufe | bei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2) | bei Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3) | monatlich |
1 | - | bis 4.000 RM | 102 Euro |
2 | bis 2.351,94 EUR | bis 5.200 RM | 130 Euro |
3 | bis 2.863,23 EUR | bis 6.500 RM | 157 Euro |
4 | bis 3.885,82 EUR | bis 9.000 RM | 173 Euro |
5 | bis 4.908,40 EUR | bis 12.000 RM | 191 Euro |
6 | über 4.908,40 EUR | über 12.000 RM | 208 Euro |
(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
in Zuschlagsstufe | um monatlich |
1 | 54 Euro |
2 | 63 Euro |
3 | 70 Euro |
4 | 78 Euro |
5 | 89 Euro |
6 | 107 Euro |
(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag
- 1.
- bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich,
- 2.
- bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich,
- 3.
- bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich,
§ 269b Sozialzuschlag
§ 269b wird in 17 Vorschriften zitiert
(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 63 Euro monatlich. Er erhöht sich
- 1.
- für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 78 Euro monatlich,
- 2.
- für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 97 Euro monatlich.
(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.
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