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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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Abschnitt 5 Bundesnetzagentur

Unterabschnitt 2 Marktüberwachung und Störungsbearbeitung

§ 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung



(1) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann besondere Maßnahmen ergreifen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder zu verhindern, wenn dies erforderlich ist

1.
zum Schutz von Empfangsgeräten, Empfangsanlagen, Sendefunkgeräten und Sendefunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken verwendet werden, und der zugehörigen Funkdienste,

2.
zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,

3.
zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert,

4.
zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen.

2Die Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen sowohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentümer eines Betriebsmittels richten.

(3) 1Wenn an einem bestimmten Ort Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit eines Betriebsmittels bestehen oder vorhersehbar sind, ohne dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2 vorliegen, so ist die Bundesnetzagentur befugt,

1.
unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Ursache für die Probleme zu treffen und

2.
Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.

2Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) 1Bei allen Maßnahmen aufgrund von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit arbeitet die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen. 2Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.


§ 28 Besondere Eingriffsbefugnisse bei der Störungsbearbeitung



(1) 1Besteht aufgrund einer elektromagnetischen Störung

1.
eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert,

2.
eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder

3.
eine Beeinträchtigung eines zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgerätes,

so sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von dem Inhalt und den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen, sofern die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln ist; die Aufzeichnung des Inhalts ist unzulässig. 2Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 1 eingeschränkt.

(2) 1In Fällen des Absatzes 1 sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu vermuten ist. 2Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Bundesnetzagentur schriftlich angeordnet werden. 3Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

(3) 1Eine Maßnahme nach Absatz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Inhalt der Kommunikation den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden und die entsprechenden Daten sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache, dass diese Kenntnisse erlangt wurden, und die Löschung der Daten sind aktenkundig zu machen.

(4) 1Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, sind als solche zu kennzeichnen. 2Sie dürfen nur zur Ermittlung und Unterbindung der elektromagnetischen Störung verwendet werden. 3Abweichend von Satz 2 darf die Bundesnetzagentur die Daten

1.
an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies für die Verfolgung einer Straftat nach § 100a der Strafprozessordnung erforderlich ist, und

2.
an die Polizeivollzugsbehörden übermitteln, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- und Vermögenswerte erforderlich ist.

4Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden haben die Kennzeichnung der Daten aufrechtzuerhalten. 5Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Satzes 3 eingeschränkt.

(5) 1Die Übermittlung der Daten an die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeivollzugsbehörden bedarf der gerichtlichen Zustimmung, es sei denn, Gefahr ist im Verzug. 2Für das Verfahren der gerichtlichen Zustimmung gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 3Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bundesnetzagentur ihren Sitz hat.

(6) Die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 Betroffenen sind spätestens nach Abschluss der Störungsunterbindung über die Maßnahme zu benachrichtigen,

1.
soweit sie bekannt sind oder ihre Identifizierung ohne unverhältnismäßige weitere Ermittlungen möglich ist und

2.
soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange anderer Personen entgegenstehen.

(7) 1Die Betroffenen sind in der Benachrichtigung auf die Möglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. 2Die Benachrichtigung erfolgt durch die Bundesnetzagentur; hat diese die Daten an die Strafverfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugsbehörde weitergeleitet, so erfolgt die Benachrichtigung durch die Strafverfolgungsbehörde oder die Polizeivollzugsbehörde nach den für sie maßgebenden Vorschriften. 3Enthalten diese Vorschriften keine Bestimmungen zu Benachrichtigungspflichten, so sind die Vorschriften des Strafverfahrensrechts entsprechend anzuwenden.

(8) 1Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Ermittlung oder Unterbindung der Störung und für eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr benötigt werden. 2Die Löschung ist aktenkundig zu machen. 3Daten, deren Löschung lediglich für eine gerichtliche Überprüfung zurückgestellt ist, sind zu sperren. 4Sie dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur für diese gerichtliche Überprüfung verwendet werden; Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 bleibt unberührt.


§ 29 Auskunftsrechte



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann von den Wirtschaftsakteuren, von denjenigen, die Betriebsmittel ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von Betriebsmitteln vermittelnd unterstützen, und von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung unentgeltlich verlangen. 2Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) 1Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder in denen Betriebsmittel

1.
hergestellt werden,

2.
geprüft werden,

3.
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder der Weitergabe gelagert werden,

4.
angeboten werden,

5.
ausgestellt sind oder

6.
betrieben werden.

2Sie dürfen die Betriebsmittel besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. 3Die Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dulden.


Unterabschnitt 3 Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren

§ 30 Zwangsgeld



Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach den §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 27 Absatz 5 ein Zwangsgeld von bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstrecken.


§ 31 Beiträge, Verordnungsermächtigung



(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten:

1.
der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs, soweit nicht bereits Gebühren und Auslagen nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben werden,

2.
der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 23 und 24, soweit nicht bereits Gebühren und Auslagen nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes erhoben werden.

(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber,

1.
dem eine Frequenz zugeteilt ist oder

2.
der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbesondere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen betreffen.

(3) 1Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 2Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung des Einvernehmens auf die Bundesnetzagentur übertragen. 3Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen.


§ 32 Vorverfahren



(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.