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Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Drittes Buch Handelsbücher

Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht

Dritter Titel Gewinn- und Verlustrechnung

§ 275 Gliederung



(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.
Umsatzerlöse

2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

3.
andere aktivierte Eigenleistungen

4.
sonstige betriebliche Erträge

5.
Materialaufwand:

a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren

b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen

6.
Personalaufwand:

a)
Löhne und Gehälter

b)
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,

davon für Altersversorgung

7.
Abschreibungen:

a)
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

b)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten

8.
sonstige betriebliche Aufwendungen

9.
Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen

10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

davon aus verbundenen Unternehmen

11.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

davon aus verbundenen Unternehmen

12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,

davon an verbundene Unternehmen

14.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

15.
Ergebnis nach Steuern

16.
sonstige Steuern

17.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.
Umsatzerlöse

2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen

3.
Bruttoergebnis vom Umsatz

4.
Vertriebskosten

5.
allgemeine Verwaltungskosten

6.
sonstige betriebliche Erträge

7.
sonstige betriebliche Aufwendungen

8.
Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen

9.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

davon aus verbundenen Unternehmen

10.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

davon aus verbundenen Unternehmen

11.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens

12.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,

davon an verbundene Unternehmen

13.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

14.
Ergebnis nach Steuern

15.
sonstige Steuern

16.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.

(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

1.
Umsatzerlöse,

2.
sonstige Erträge,

3.
Materialaufwand,

4.
Personalaufwand,

5.
Abschreibungen,

6.
sonstige Aufwendungen,

7.
Steuern,

8.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.




§ 276 Größenabhängige Erleichterungen



1Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen. 2Die Erleichterungen nach Satz 1 gelten nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch machen.




§ 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung



(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.

(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.

(3) 1Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. 2Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

(4) (aufgehoben)

(5) 1Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen. 2Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge" und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen.