(1) Flüge nach Sichtflugregeln in den Lufträumen der Klassen B bis G sind so durchzuführen, daß die in Anlage
5 enthaltenen jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von Wolken nicht unterschritten werden. Flugsicht ist die Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs.
(2) In Kontrollzonen dürfen Flüge nach Sichtflugregeln nur durchgeführt werden, wenn die in Anlage
5 für Kontrollzonen zusätzlich aufgeführten Mindestwetterbedingungen für Bodensicht und Hauptwolkenuntergrenze gegeben sind. Bodensicht ist die Sicht auf einem Flugplatz, wie sie von einer amtlich dazu beauftragten Person festgestellt wird. Hauptwolkenuntergrenze ist die Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund oder Wasser, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 6.000 m (20.000 Fuß) liegt.
(3) Für Kontrollzonen der Klasse D und für bestimmte Teile von anderen Lufträumen kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt andere als die in Anlage
5 vorgeschriebenen Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von Wolken, Bodensicht oder Hauptwolkenuntergrenze festlegen, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist.
(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Mindestwerte innerhalb einer Kontrollzone nicht gegeben sind, dürfen nach Sichtflugregeln betriebene Luftfahrzeuge nur dann auf einem in der Kontrollzone gelegenen Flugplatz starten, landen oder in die Kontrollzone einfliegen, wenn die zuständige Flugverkehrskontrollstelle hierzu eine Flugverkehrskontrollfreigabe für einen Sonderflug nach Sichtflugregeln erteilt hat. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigabe werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006) ... die vorgeschriebenen Flugverfahren nicht befolgt oder 31. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 oder 4, § 32 oder § ...
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 129 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 11 BAFGEG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung ... Flugverfahrens nach Satz 2 darf drei Monate nicht überschreiten." 16. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ... 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 4 werden jeweils die Wörter „im ... 1 Satz 1, Abs. 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644