Tools:
Update via:
Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten (Satellitendatensicherheitsgesetz - SatDSiG)
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
| |
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
| |
Teil 6 Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,
- 1.
- die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- das friedliche Zusammenleben der Völker oder
- 3.
- die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
(2) Der Versuch ist strafbar.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 10. Juli 2020 BGBl. I S. 1637 m.W.v. 17. Juli 2020
§ 30 Auslandstaten Deutscher
§ 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
§ 31 Straf- und Bußgeldverfahren
(1) Soweit für Straftaten nach § 29 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.
(2) Im Strafverfahren gelten § 49 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie § 76 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörden im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=29-31&g=SatDSiG