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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Abschnitt I Eröffnungsbilanz
Dritter Unterabschnitt Besondere Bewertungsvorschriften
§ 29 Pensionsrückstellungen
§ 29 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für die Verpflichtungen aus den bereits am 21. Juni 1948 laufenden Pensionen ist eine Rückstellung in Höhe eines versicherungsmathematisch auf der Grundlage eines dreieinhalbprozentigen Rechnungszinsfußes errechneten Gegenwartswerts auszuweisen. Eine am 21. Juni 1948 laufende Pension liegt auch vor, wenn der Berechtigte an diesem Tag die für den Beginn der Zahlung der Pension vertraglich vorgesehene Altersgrenze erreicht hatte, ihm die Pension aber wegen seiner weiteren Tätigkeit noch nicht gezahlt wurde; dies gilt nicht, wenn schon bei Bildung der Pensionsrückstellung vor dem 21. Juni 1948 von einer längeren Tätigkeit des Berechtigten über den 21. Juni 1948 hinaus ausgegangen worden ist. Die Passivierungspflicht für bereits am 21. Juni 1948 laufende Pensionen in der Eröffnungsbilanz und in den künftigen Jahresbilanzen besteht insoweit nicht, als bei vorsichtiger Beurteilung der künftigen Entwicklung des Unternehmens anzunehmen ist, daß die Pensionsverpflichtungen aus den Jahreserträgen erfüllt werden können; Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Für die am 21. Juni 1948 bestehenden Anwartschaften auf Pensionen (Versorgungsansprüche von Personen, bei denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist) braucht in der Eröffnungsbilanz eine Rückstellung nicht ausgewiesen zu werden; Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Eine in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Rückstellung für Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften) ist mindestens im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark in die Eröffnungsbilanz zu übernehmen.
(4) Ist in der Eröffnungsbilanz für die am 21. Juni 1948 bestehenden Anwartschaften keine Rückstellung ausgewiesen, so kann in den künftigen Jahresbilanzen eine Rückstellung unter der Annahme einer am 21. Juni 1948 neu gegebenen Pensionszusage gebildet werden. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn eine in die Eröffnungsbilanz eingestellte Rückstellung den Gegenwartswert der Anwartschaften nicht voll deckt.
(5) Hat sich der Umfang der am 21. Juni 1948 bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften), insbesondere auf Grund des § 21 oder des § 27 des Umstellungsgesetzes, bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz gemindert, so ist diese Minderung bei der Bemessung der Rückstellungen für diese Verpflichtungen zu berücksichtigen.
(6) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der Fehlbetrag der Rückstellungen anzugeben, der sich errechnet, wenn die am 21. Juni 1948 bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschließlich der Anwartschaften) in der Höhe zurückgestellt werden würden, die sich versicherungsmathematisch auf der Grundlage eines dreieinhalbprozentigen Rechnungszinsfußes als Gegenwartswert errechnet.
§ 30 Verbindlichkeiten. Grundsatz
§ 30 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bei dem Wertansatz von Verbindlichkeiten sind die Vorschriften des Umstellungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnungen zu berücksichtigen.
(2) Verbindlichkeiten sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist.
(3) Ist eine Verbindlichkeit nach dem 20. Juni 1948 bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt worden, so ist diese Herabsetzung bei dem Wertansatz zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn eine Verbindlichkeit durch Parteivereinbarung höher oder niedriger festgesetzt worden ist, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde.
§ 31 Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern
§ 31 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern sind nur insoweit anzusetzen, als sie nach der deutschen Gesetzgebung über die Tilgung von Auslandsverbindlichkeiten noch geschuldet werden. Insbesondere sind die bis zum 8. Mai 1945 an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden abgeführten Zins- und Tilgungsbeträge nicht mehr als Verbindlichkeiten anzusetzen. Dies gilt auch für etwaige Verzugszinsen. § 5 Abs. 4 findet Anwendung.
(2) Ist für die Verbindlichkeit eine Sicherheit bestellt, die von dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 oder entsprechenden Maßnahmen im Ausland erfaßt oder nach dem Gesetz Nr. 53 der Militärregierungen abgeliefert worden ist, so ist dies zu vermerken.
(3) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist anzugeben, für welche Valutaverbindlichkeiten (Zins- und Tilgungsbeträge) der Reichsmarkgegenwert an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden gezahlt und, soweit der Schuldner hierüber unterrichtet ist, wieweit diese den ausländischen Gläubigern zugeführt worden sind.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Kredite, die unter die Deutschen Kreditabkommen fallen (Stillhaltekredite).
§ 32 (aufgehoben)
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 33 Verbindlichkeiten gegenüber geschlossenen Geldinstituten
§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert
Verbindlichkeiten gegenüber geschlossenen Geldinstituten mit Sitz außerhalb des Währungsgebiets sind mit dem sich bei Anwendung der Umstellungsvorschriften ergebenden Betrag in Deutscher Mark anzusetzen.
§ 34 Posten, die der Rechnungsabgrenzung dienen
§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für periodische Einnahmen und Ausgaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, in den der 20. Juni 1948 fällt, sind als passive Abgrenzungsposten anzusetzen:
- a)
- Einnahmen vor dem 21. Juni 1948, soweit sie Ertrag für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 darstellen (transitorische Passiva).
- b)
- Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, soweit sie Aufwand für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 darstellen (antizipative Passiva).
(2) Die transitorischen Passiva sind mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Einnahmen nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich vermindern; die antizipativen Passiva sind mit dem Betrag anzusetzen, um den sich die Ausgaben nach dem 20. Juni 1948 tatsächlich erhöhen.
(3) Für anteilige Zinsen sowie für Löhne und Gehälter gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
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