Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Teil 4 Marktrisikopositionen
Kapitel 3 Handelsbuch-Risikopositionen
§ 298 Handelsbuch-Risikopositionen
(1) Handelsbuch-Risikopositionen sind Nettopositionen aus
- 1.
- zinsbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Zinsnettopositionen) und
- 2.
- aktienkursbezogenen Finanzinstrumenten nach § 1a Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (Aktiennettopositionen).
(2) 1Bei der Ermittlung der Nettopositionen im Sinne des Absatzes 1 sind die vom Institut übernommenen Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme von zins- oder aktienkursbezogenen Wertpapieren in Abhängigkeit vom zeitlichen, in Arbeitstagen bemessenen Abstand vom Datum der verbindlichen Abgabe der Garantie- oder Gewährleistungserklärung in Höhe der in Tabelle 21 der Anlage 1 aufgeführten Prozentsätze zu berücksichtigen, es sei denn, die Wertpapiere werden dem Bestand des Instituts zugerechnet. 2Von Dritten übernommene Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme zins- oder aktienkursbezogener Wertpapiere des Instituts sind bestandsvermindernd zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Darlehensgeschäften verliehene Wertpapiere, die in die Nettopositionen nach Absatz 1 einzubeziehen sind, sind dem Pensionsgeber oder dem Darlehensgeber zuzurechnen.
(4) Wenn ein Institut mehrere Verbriefungspositionen an derselben Verbriefungstransaktion hält und vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, darf das Institut, soweit sich diese Verbriefungspositionen überschneiden und das Institut für eine dieser Verbriefungspositionen eine Handelsbuch-Risikoposition und für eine andere dieser Verbriefungspositionen eine Adressenausfallrisikoposition bilden muss, von der Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition absehen, wenn im Falle einer Berücksichtigung als Handelsbuch-Risikoposition die Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken einerseits und der Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und, im Falle des § 308 Absatz 2 und 3, der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte des Instituts andererseits nicht höher ist als im Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 299 Nettopositionen
(1) 1Nettopositionen sind die Unterschiedsbeträge aus
- 1.
- Beständen an gleichen Wertpapieren, Lieferansprüchen und Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten, die die gleichen Wertpapiere zum Geschäftsgegenstand haben oder sich vertraglich auf die gleichen Wertpapiere beziehen, und
- 2.
- einander weitgehend entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Derivaten, soweit sie der Zinsnettoposition und derselben Instrumentenkategorie Wertpapiertermingeschäfte, Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen, Swaps oder Devisentermingeschäfte angehören.
(2) 1Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Derivate entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. 2Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Derivate nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Finanzierungskomponenten) sind nach der Aufspaltung in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einzubeziehen. 3Soweit nicht anders geregelt, ist der maßgebliche Betrag bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. 4Optionsgeschäfte sind nach den Regeln von § 308 zu berücksichtigen.
(3) Wertpapiere sind als gleich anzusehen, wenn sie
- 1.
- von demselben Emittenten ausgegeben wurden,
- 2.
- auf dieselbe Währung lauten und auf demselben nationalen Markt gehandelt werden,
- 3.
- im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition in ihrem Rückzahlungsprofil übereinstimmen,
- 4.
- im Falle der Einbeziehung in die Aktiennettoposition dem Inhaber hinsichtlich des Stimmrechtes dieselbe Stellung verleihen und
- 5.
- im Falle der Insolvenz des Emittenten denselben Rang einnehmen.
(4) Positionen aus Derivaten sind als einander weitgehend entsprechend anzusehen, wenn
- 1.
- sie denselben Nominalwert haben und auf dieselbe Währung lauten,
- 2.
- im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition sich ihre nach ihrem Coupon oder demselben variablen Referenzzinssatz bemessene Nominalverzinsung um nicht mehr als 0,15 Prozentpunkte unterscheidet und
- 3.
- sich die Restlaufzeit oder restliche Zinsbindungsfrist um nicht mehr als die in Tabelle 22 der Anlage 1 festgelegten Zeitspannen unterscheidet.
(5) 1Sofern ein Kreditderivat als Credit Default Swap oder als Credit Linked Note ausgestaltet ist, ist der maßgebliche Betrag der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts. 2Abweichend von Satz 1 darf das Institut als Sicherungsgeber nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit dem um die Wertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss erhöhten Nominalbetrag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen. 3Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des Sicherungsgebers ein negatives Vorzeichen. 4Sofern einem Kreditderivat ausschließlich eine Referenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Positionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berechnung der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und besondere Kursrisiko wie folgt zu bestimmen:
- 1.
- Ein Credit Default Swap erzeugt eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete Positionen in Form von Finanzierungskomponenten mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz für das allgemeine Kursrisiko abzubilden.
- 2.
- Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, sowie eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen.
(6) 1Besichert ein Kreditderivat anteilig einen Korb von Referenzverbindlichkeiten, sind für die besonderen Kursrisiken aus den Referenzverbindlichkeiten jeweils entsprechend der Anteile synthetische aktivisch ausgerichtete Positionen bezogen auf jede einzelne Referenzverbindlichkeit zu berücksichtigen. 2Die Anteile ergeben sich aus dem Verhältnis der im Korb enthaltenen Referenzverbindlichkeiten zum Nominalwert des gesamten Korbes. 3Kann mehr als eine Referenzverbindlichkeit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das besondere Kursrisiko. 4Die anderen nach Absatz 5 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.
(7) 1Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwerts bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb gehörenden Referenzschuldner berücksichtigen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere Kursrisiken zu erfassen sind. 2Ist der auf diese Weise ermittelte Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko höher als die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung, kann die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung als Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verwendet werden. 3Die anderen nach Absatz 5 Satz 4 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt. 4Sofern für ein nth-to-default-Kreditderivat, wenn es eine Verbriefungsposition des Anlagebuchs wäre, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 Absatz 1 vorläge, muss das Institut das nth-to-default-Kreditderivat mit 8 Prozent des Produktes aus dem Nominalwert und
- 1.
- dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244, wenn es eine KSA-Verbriefungsposition wäre, oder
- 2.
- dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-Verbriefungsposition wäre,
(8) Ein Kreditderivat nach Absatz 5 Satz 4, Absatz 6 oder 7, das über eine externe Bonitätsbeurteilung verfügt und die Bedingungen für ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 erfüllt, kann für die Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko anstelle der synthetisch aktivisch ausgerichteten Positionen bezogen auf Verbindlichkeiten der jeweiligen Referenzeinheiten eine einzige aktivisch ausgerichtete Position, die die externe Bonitätsbeurteilung des Kreditderivats widerspiegelt, ausweisen.
(9) 1Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), werden Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers erzeugt, mit Ausnahme der Credit Linked Note, deren passivisch ausgerichtete Position bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note nicht im besonderen Kursrisiko zu erfassen ist. 2Abweichend von Satz 1 darf das Institut als Sicherungsnehmer nach einheitlicher Wahl ein Kreditderivat mit dem um die Wertänderung des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss geminderten Nominalbetrag als maßgeblichen Betrag berücksichtigen. 3Dabei trägt eine Wertverringerung aus Sicht des Sicherungsnehmers ein negatives Vorzeichen. 4Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. 5Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere zugrunde liegende Risikopositionen in der Weise, dass der erste bei den zugrunde liegenden Risikopositionen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (first-to-default-Kreditderivat), so darf das Institut abweichend von Satz 1 von der Berücksichtigung derjenigen Zinsnettoposition absehen, die nach Maßgabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem geringsten Gewichtungssatz in die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition eingeht. 6Für die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 5 ein Gewichtungssatz von 0. 7Löst der n-te Ausfall unter den Risikopositionen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, von der Berücksichtigung einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. 8In diesen Fällen ist das in Satz 5 dargelegte Verfahren für first-to-default-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an nth-to-default-Kreditderivate anzuwenden.
(10) Für gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivaten gilt Absatz 3 entsprechend.
(11) Maßgebliche Laufzeit für eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position nach Absatz 5 Satz 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7, jeweils mit Ausnahme der dort geregelten Total Return Swaps, ist die Laufzeit des Kreditderivats, das diese Position erzeugt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 300 Allgemeines Kursrisiko Zinsnettoposition
§ 300 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das allgemeine Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen nach der Jahresbandmethode entsprechend ihrer restlichen Zinsbindungsfrist in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge getrennt nach Währungen unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung und ihrer Nominalverzinsung in zeitlich bestimmte Laufzeitbänder einzustellen und zu gewichten.
(2) Ein Institut darf nach einheitlicher und dauerhafter Wahl, die für bestimmte eindeutig abgrenzbare Teilbereiche erfolgen muss, statt der Jahresbandmethode die Durationmethode verwenden.
§ 301 Jahresbandmethode
§ 301 wird in 15 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Jahresbandmethode umfassen die Laufzeitbänder für Nettopositionen mit einer Nominalverzinsung von weniger als 3 Prozent (Zinsbereich A) die in Spalte A der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Zeitspannen. Bei einer Nominalverzinsung von 3 Prozent und mehr (Zinsbereich B) umfassen die Laufzeitbänder die in Spalte B der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Zeitspannen. Den Laufzeitbändern, die ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessen werden, sind die in Spalte C der Tabelle 23 der Anlage 1 aufgeführten Gewichtungssätze zugeordnet. Von den Laufzeitbändern werden verbunden:
- 1.
- die ersten vier Laufzeitbänder zur kurzfristigen Laufzeitzone,
- 2.
- die folgenden drei Laufzeitbänder zur mittelfristigen Laufzeitzone,
- 3.
- die übrigen Laufzeitbänder zur langfristigen Laufzeitzone.
(2) Nach der Einstellung und Gewichtung der Zinsnettopositionen in die Laufzeitbänder nach § 300 Abs. 1 sind die gewichteten Zinsnettopositionen beider Zinsbereiche für jedes Laufzeitband getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der gewichteten Nettopositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln.
(4) Die ausgeglichenen Bandpositionen sind zur Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen zusammenzufassen. Für jede Laufzeitzone sind die der Zone zugehörigen offenen Bandpositionen getrennt nach ihrer Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
(5) Für jede Laufzeitzone sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Zonenpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Zonenpositionen) zu errechnen. Die offenen Zonenpositionen aller Laufzeitzonen sind unter Berücksichtigung ihrer Zinsbindungsrichtung jeweils einzeln zur Ermittlung der ausgeglichenen Zonensaldopositionen und der offenen Zonensaldoposition miteinander zu verrechnen und die verbleibende offene Zonensaldoposition zu ermitteln. Hierbei ist die offene Zonenposition der kurzfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone, die verbleibende offene Zonenposition der mittelfristigen Zone mit der offenen Zonenposition der langfristigen Zone und die verbleibende offene Zonenposition der langfristigen Zone mit der verbleibenden offenen Zonenposition der kurzfristigen Zone zu verrechnen.
(6) Der Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko ist zu ermitteln als Summe aus der
- 1.
- mit 10 Prozent gewichteten Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen,
- 2.
- mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der kurzfristigen Zone,
- 3.
- mit 30 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der mittelfristigen Zone,
- 4.
- mit 30 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonenposition der langfristigen Zone,
- 5.
- mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen der kurzfristigen und der mittelfristigen Zone,
- 6.
- mit 40 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen der verbleibenden offenen Zonenposition der mittelfristigen Zone und der offenen Zonenposition der langfristigen Zone,
- 7.
- mit 150 Prozent gewichteten ausgeglichenen Zonensaldoposition zwischen den verbleibenden offenen Zonenpositionen der kurzfristigen und der langfristigen Zone,
- 8.
- verbleibenden offenen Zonensaldoposition.
§ 302 Durationmethode
§ 302 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Durationmethode sind die Zinsnettopositionen entsprechend ihrer Duration in die Laufzeitbänder einzustellen, die die in Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten, ab dem jeweiligen Berechnungstag bemessenen Zeitspannen umfassen. § 301 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Zur Ermittlung der Gewichtungssätze sind die in Tabelle 24 der Anlage 1 aufgeführten anzunehmenden Renditeänderungen mit der für jede Nettoposition festzustellenden finanzmathematischen Kennzahl der modifizierten Duration zu multiplizieren.
(3) § 301 Abs. 2 bis 5 und 6 Nr. 2 bis 8 gilt entsprechend. Die Gesamtsumme der ausgeglichenen Bandpositionen ist mit 5 Prozent zu gewichten.
§ 303 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition
(1) 1Für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko sind vorbehaltlich des Absatzes 2 sämtliche Zinsnettopositionen zu berücksichtigen. 2Die Bemessungsgrundlage, mit der eine Zinsnettoposition anzusetzen ist, ist ihr maßgeblicher Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 oder nach § 299 Absatz 5 Satz 1 oder 2, sofern nicht die Absätze 2a bis 5a etwas anderes bestimmen. 3Die Zinsnettoposition ist mit ihrer mit 8 Prozent gewichteten Bemessungsgrundlage, aber mit nicht mehr als dem höchstmöglichen Verlust, den das Institut aus einer kreditrisikobezogenen Wertänderung der Zinsnettoposition erleiden kann, zu berücksichtigen (Berücksichtigungsbetrag der Zinsnettoposition). 4Für eine passivisch ausgerichtete Zinsnettoposition kann der höchstmögliche Verlust nach Satz 3 als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn die zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeiten vollständig ausfallrisikofrei würden. 5Der Berücksichtigungsbetrag einer Zinsposition trägt sowohl im Falle einer aktivisch ausgerichteten Zinsnettoposition als auch im Falle einer passivisch ausgerichteten Zinsnettoposition ein positives Vorzeichen. 6Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die dem Handel in bestimmten Verbriefungsprodukten oder auch der Absicherung gegen mögliche Wertänderungen solcher Verbriefungsprodukte dienen (Correlation Trading Portfolio, im Weiteren: CTP), geht mit dem Betrag nach Absatz 5b in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. 7Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die das Institut nicht dem CTP zurechnet, geht mit der Summe der Berücksichtigungsbeträge dieser Zinsnettopositionen in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. 8Der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko ist die Summe des Betrags nach Satz 6 und des Betrags nach Satz 7.
(2) Nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:
- 1.
- Nettopositionen aus Komponenten nach § 299 Abs. 2 Satz 1 und 2, bei denen in Bezug auf den zugrunde liegenden Gegenstand kein emittentenbezogenes Risiko besteht,
- 2.
- passivische Zinspositionen von Termingeldern und eigenen Schuldverschreibungen sowie
- 3.
- Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts nach § 265 als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen gelten, soweit das Institut für sie den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts KSA-Positionen bilden würden, ist in analoger Anwendung von § 267 zu bestimmen; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts IRBA-Positionen bilden würden oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, ist in entsprechender Anwendung von § 268 zu bestimmen.
(2a) Zinsnettopositionen nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit 0 Prozent zu gewichten, wenn ihnen Wertpapiere zugrunde liegen, deren Erfüllung von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stellen, wenn diese auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.
(3) 1Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ist für eine Zinsnettoposition in einem Wertpapier mit hoher Anlagequalität, die keine Verbriefungsposition ist, der maßgebliche Betrag entsprechend der Restlaufzeit des Wertpapiers zu gewichten. 2Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind:
- 1.
- Wertpapiere, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird, soweit diese der Nettoposition zugrunde liegenden Wertpapiere nicht nach Absatz 2a zu berücksichtigen sind,
- 2.
- Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ist als die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der unter Nummer 1 genannten Wertpapiere,
- 3.
- Wertpapiere, für die keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und die folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- sie werden auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapier- oder Terminbörse eines Drittstaates gehandelt, und
- b)
- sie werden von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen,
- 4.
- Wertpapiere, die von Instituten, die den Kapitalanforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, emittiert wurden und von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, und
- 5.
- Wertpapiere, die von Instituten emittiert wurden, die einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist und von dem Institut mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das dem der Bonitätsstufe 1 oder 2 entspricht.
- 1.
- bis zu sechs Monaten 3,125 Prozent,
- 2.
- über sechs Monaten bis zu zwei Jahren 12,500 Prozent,
- 3.
- mehr als zwei Jahren 20,000 Prozent.
(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maßgebliche Betrag mit 150 Prozent zu gewichten, wenn das zugrunde liegende Wertpapier
- 1.
- von einer Zentralregierung, einer internationalen Organisation, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Institut oder von einer wie ein Institut behandelten Einrichtung des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;
- 2.
- von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird;
- 3.
- von einer der in Nummer 1 genannten Institutionen geschuldet oder gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht;
- 4.
- von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 entspricht.
(5) 1Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. 2Abweichend von Satz 1 darf das Institut unter den Voraussetzungen des Absatzes 5a Satz 4 die Verbriefungsposition mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 berücksichtigen.
(5a) 1Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. 2Soweit das Institut nicht als Originator der Verbriefungstransaktion gilt, darf das Institut dazu den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur dann anwenden, wenn die Bundesanstalt dem nicht widersprochen hat. 3Die Bundesanstalt entscheidet, ob sie einer Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes widerspricht, nach den gleichen Maßstäben, die sie nach § 258 Absatz 1 Satz 2 für tatsächlich dem Anlagebuch zugeordnete Verbriefungspositionen anlegt. 4Ein Institut darf ferner eine Verbriefungsposition so berücksichtigen, als ob es sich bei ihr um eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition handeln würde, soweit es
- 1.
- für sämtliche Risikopositionen eines verbrieften Portfolios die Voraussetzungen für die Verwendung eines Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d erfüllt,
- 2.
- auf der Grundlage des Ansatzes nach Nummer 1 im Ergebnis die quantitativen Anforderungen des IRBA für die Risikopositionen des verbrieften Portfolios in Bezug auf
- a)
- die Schätzwerte für eine unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 128 bis 131,
- b)
- die Schätzwerte für eine prognostizierte Verlustquote nach den §§ 132 bis 134 und
- c)
- die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach den §§ 135 bis 137, soweit einschlägig,
- 3.
- sich die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1 und 2 von der Bundesanstalt hat bestätigen lassen.
(5b) Ein Institut darf die Gesamtheit der Zinsnettopositionen des CTP mit dem höheren der beiden folgenden Beträge berücksichtigen:
- 1.
- für die aktivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge;
- 2.
- für die passivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge.
(5c) 1Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nur dann dem CTP zuordnen, wenn die Verbriefungsposition sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
- die Verbriefungsposition ist weder eine Wiederverbriefungsposition noch eine Option auf eine Verbriefungsposition noch ein anders geartetes Derivat auf eine Verbriefungstranche, das keine anteilige Aufteilung der Erlöse aus der Verbriefungstranche vorsieht;
- 2.
- das verbriefte Portfolio besteht ausschließlich aus Risikopositionen, deren Erfüllung jeweils von genau einem Schuldner geschuldet wird und für die ein Markt vorhanden ist, der für das Institut sowohl im Kauf als auch im Verkauf liquide ist (beidseitig liquider Markt).
(5d) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nicht dem CTP zuordnen, wenn das verbriefte Portfolio mindestens eine Risikoposition enthält,
- 1.
- die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, die einer der KSA-Forderungsklassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder 10 zuzuordnen wäre, oder
- 2.
- deren Erfüllung von einer Zweckgesellschaft geschuldet wird.
(5e) Für nth-to-default-Kreditderivate nach § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c und 5d entsprechend.
(5f) Ein Institut darf eine Position, die weder eine Verbriefungsposition ist noch ein nth-to-default-Kreditderivat ist, nur dann dem CTP zuordnen, wenn für die Position sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- die Position dient der gegebenenfalls auch teilweisen Absicherung einer oder mehrerer Positionen des CTP;
- 2.
- für die Position ist ein beidseitig liquider Markt vorhanden.
(5g) Für eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde und die dann nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigen wäre oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, gilt § 266 Absatz 2 und 3 entsprechend in Bezug auf eine Zuordnung eines Teils der Verbriefungsposition zu den nicht zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen nach Absatz 2 Nummer 3 und die Berücksichtigung des anderen Teils der Verbriefungsposition nach Absatz 5a oder 5b.
(5h) 1Sofern eine Verbriefungszweckgesellschaft durch ein Geschäft mit dem Institut eine Position eingegangen ist und hierdurch aus dem Handelsbuch des Instituts diese Position abgegangen ist oder in dem Handelsbuch des Instituts eine gegenläufige Position zu bilden war, darf das Institut keiner Verbriefungstransaktion, die die Verbriefungszweckgesellschaft durchführt, implizite Unterstützung leisten. 2Ein Institut, das eine solche Verbriefungstransaktion gleichwohl implizit unterstützt, hat das verbriefte Portfolio für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als stünden die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Instituts. 3Es muss zudem offenlegen, dass es eine Verbriefungstransaktion implizit unterstützt hat und daher die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen muss. 4§ 234 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sind Zinsnettopositionen durch ein Kreditderivat besichert, gilt:
- 1.
- ein Abschlag von 80 Prozent auf den Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko wird auf die Position angewandt, die den höheren Berücksichtigungsbetrag aufweist, wenn
- a)
- die Anforderungen an die Wirksamkeit des Risikotransfers erfüllt sind,
- b)
- eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zu besichernden Position besteht,
- c)
- Kreditderivat und zu besichernde Position auf dieselbe Währung lauten,
- d)
- Kreditderivat und zu besichernde Position identische Fälligkeitstermine haben und
- e)
- Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht dazu führen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der zu besichernden Position abweicht;
- 2.
- nur diejenige Position, die den höheren Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweist, ist zu berücksichtigen, falls
- a)
- die Position mit einem Total Return Swap besichert ist, für den Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, jedoch die Referenzverbindlichkeit gegenüber der zu besichernden Position nicht vorrangig ist und die zu besichernde Position und die Referenzverbindlichkeit denselben Schuldner und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Verzugsklauseln beziehungsweise wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln haben,
- b)
- es sich um Positionen nach Nummer 1 oder gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivate nach § 299 Abs. 10 Satz 1 handelt, außer dass eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen dem Kreditderivat und der zu besichernden Position besteht; Währungsrisiken, die aus der Währungsinkongruenz zwischen Kreditderivat und der zu besichernden Position resultieren, sind bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition zu berücksichtigen;
- c)
- die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, außer dass Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, die zu besichernde Position aber zu den in der Kreditderivate-Dokumentation aufgeführten lieferbaren Verbindlichkeiten gehört;
- 3.
- in allen anderen Fällen sind sowohl die Zinsnettopositionen als auch das Kreditderivat bei der Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 304 Allgemeines Kursrisiko Aktiennettoposition
§ 304 wird in 13 Vorschriften zitiert
Der Unterschiedsbetrag zwischen den entsprechend ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammengefassten Aktiennettopositionen ist getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt in Höhe von 8 Prozent als Teilanrechnungsbetrag für das allgemeine Kursrisiko zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind im Bestand gehaltene eigene Aktien des Instituts.
§ 305 Besonderes Kursrisiko Aktiennettoposition
1Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Aktiennettopositionen unabhängig von ihren bestandsvermehrenden oder bestandsvermindernden Ausrichtungen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und mit 8 Prozent zu gewichten. 2Nicht zu berücksichtigen sind:
- 1.
- Nettopositionen aus börsengehandelten Terminkontrakten auf einen gängigen Aktienindex und
- 2.
- Aktien nach § 304 Satz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011
§ 306 Aktienindexpositionen
§ 306 wird in 14 Vorschriften zitiert
Zur Ermittlung der Aktiennettopositionen dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts Nettopositionen aus Aktienindexgeschäften nach Maßgabe der jeweils gültigen Indexzusammensetzung in Nettopositionen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden einzelnen Aktien vollständig aufgeschlüsselt werden. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=298-306&ag=7511