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§ 2a - Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 4110-11 Börsenvorschriften
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§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen



(1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7, wenn der Verkaufspreis sämtlicher in einem Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Vermögensanlagen desselben Emittenten 6 Millionen Euro nicht übersteigt; nicht verkaufte oder vollständig getilgte Vermögensanlagen werden nicht angerechnet.

(2) 1§ 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden muss. 2§ 24 Absatz 1 bis 4 ist im Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt werden muss.

(3) 1Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:

1.
1.000 Euro,

2.
10.000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder

3.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 25.000 Euro.

2Die in Satz 1 genannten Beträge gelten nicht für einen Anleger, der eine Kapitalgesellschaft ist oder eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist.

(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.

(5) 1Vermögensanlagen sind zum öffentlichen Angebot nicht zugelassen, wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, bestehen. 2Eine maßgebliche Interessenverflechtung liegt insbesondere vor, wenn

1.
ein Mitglied der Geschäftsführung des Emittenten oder seines Vorstands oder deren Angehöriger im Sinne des § 15 der Abgabenordnung auch Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands des Unternehmens ist, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, oder

2.
der Emittent mit dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbunden ist.





 

Frühere Fassungen von § 2a VermAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2021Artikel 1 Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 5 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 22.08.2017Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 2 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuellvor 10.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a VermAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a VermAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2b VermAnlG Befreiungen für soziale Projekte (vom 22.08.2017)
... Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit. § 2a Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf ...
§ 2c VermAnlG Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften (vom 22.08.2017)
... Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit. § 2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten ...
§ 2d VermAnlG Widerrufsrecht (vom 10.07.2015)
... die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. ...
§ 5b VermAnlG Nicht zugelassene Vermögensanlagen (vom 16.08.2021)
... denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ...
§ 5c VermAnlG Mittelverwendungskontrolle (vom 16.08.2021)
... müssen zum Zeitpunkt der Prospekteinreichung oder in den Fällen des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der Einreichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts ...
§ 13 VermAnlG Vermögensanlagen-Informationsblatt (vom 16.08.2021)
... muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt oder im Fall der §§ 2a und 2b ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen und bei der Bundesanstalt ... Hinweise in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen. Wird die Prospektausnahme nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen, hat die Bundesanstalt dem Anbieter innerhalb von zehn ... seiner Geschäftstätigkeit und in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, Angaben zur Identität der Internet-Dienstleistungsplattform, ... verbundenen Kosten und Provisionen, im Fall der Inanspruchnahme der Prospektausnahme nach § 2a einschließlich sämtlicher Entgelte und sonstigen Leistungen, die die ... 10. das Nichtvorliegen von maßgeblichen Interessenverflechtungen im Sinne von § 2a Absatz 5 zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, ... Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, wenn die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, 11. die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage ... vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten, sofern die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, 14. das Nichtvorliegen von Nachschusspflichten im Sinne von ... in dem Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist, folgenden Hinweis enthalten: „Für die ... zu nennen. Ist die Erstellung eines Verkaufsprospektes nach § 2a oder § 2b entbehrlich, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jeden wichtigen ...
§ 13a VermAnlG Frist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (vom 01.01.2022)
... gemacht und bereitgehalten werden. (2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt entsprechend den ... auf ihrer Internetseite für den Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten ...
§ 18 VermAnlG Untersagung des öffentlichen Angebots (vom 16.08.2021)
... nicht planmäßig erfolgte, 1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen ...
§ 19 VermAnlG Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... von Kopien verlangen, um 1. die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach den §§ 2a , 2b, 5a, 5b, 5c, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu ...
§ 22 VermAnlG Haftung bei unrichtigem oder fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt (vom 22.08.2017)
... im Inland abgeschlossen wurde. (1a) Sofern die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist, besteht der Anspruch nach Absatz 1 unter der Voraussetzung, ...
§ 29 VermAnlG Allgemeine Bußgeldvorschriften (vom 16.08.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 2a Absatz 5 Satz 1 eine Vermögensanlage öffentlich anbietet, 1a. entgegen § 5b eine dort ...
§ 31 VermAnlG Ordnungsgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
... 1 übermittelt die Bundesanstalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der ihr ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 16 FinVermV Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (vom 20.04.2023)
... hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen ... Gewerbetreibende darf den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 21.12.2024)
...  tionsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß § 2a oder § 2b VermAnlG (§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung ...

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34g GewO Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... angebotenen Finanzanlagen zu Grunde zu legen, 7. zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a Absatz 3 des Vermögensanlagengesetzes genannten Betragsgrenzen zu prüfen. Außerdem kann der ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
§ 65 WpHG Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes (vom 21.07.2019)
... hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen ... darf einen Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 6 EUProspVOAnpG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder mittelbaren maßgeblichen Einflusses im Sinne des § 2a Absatz 5 des Emittenten auf das Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, in dem ... das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, sowie". cc) Folgende Nummer 11 wird ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 5 ZAGEG 2018 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... gefasst: „§ 17 Untersagung der Veröffentlichung". 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „von dem ... muss vor dem Beginn des öffentlichen Angebots neben dem Verkaufsprospekt oder im Fall der §§ 2a und 2b ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen und bei der Bundesanstalt ... Angaben und Hinweise in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen. Wird die Prospektausnahme nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen, hat die Bundesanstalt dem Anbieter innerhalb von zehn ... seiner Geschäftstätigkeit und in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, Angaben zur Identität der Internet-Dienstleistungsplattform, ... verbundenen Kosten und Provisionen, im Fall der Inanspruchnahme der Prospektausnahme nach § 2a einschließlich sämtlicher Entgelte und sonstigen Leistungen, die die ... das Nichtvorliegen eines unmittelbaren oder mittelbaren maßgeblichen Einflusses im Sinne des § 2a Absatz 5 des Emittenten auf die Internet-Dienstleistungsplattform in dem Fall, dass die Prospektausnahme ... Emittenten auf die Internet-Dienstleistungsplattform in dem Fall, dass die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird, einschätzen und mit den Merkmalen anderer ... Satz wird angefügt: „Ist die Erstellung eines Verkaufsprospektes nach § 2a oder § 2b entbehrlich, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für jeden wichtigen ... Ausgabe bereitgehalten werden. (2) Ist die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich, muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf der Internetseite ... wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, der auf das Unternehmen, das die vermittelnde ... In Satz 2 werden nach dem Wort „Unternehmen" die Wörter „sowie im Fall des § 2a gegenüber der Internet-Dienstleistungsplattform" eingefügt. 11. In ... a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt: „1. entgegen § 2a Absatz 5 eine Vermögensanlage öffentlich anbietet,". b) Die bisherigen Nummern 1 ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 5 2. EUProspVOAnpG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne ... „10. das Nichtvorliegen von maßgeblichen Interessenverflechtungen im Sinne von § 2a Absatz 5 zwischen dem Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, ... Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, wenn die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird,". b) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden ... vollständig getilgten Vermögensanlagen des Emittenten, sofern die Prospektausnahme nach § 2a in Anspruch genommen wird,". 5. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. ... 1 übermittelt die Bundesanstalt bei Vermögensanlagen, für die eine Befreiung nach § 2a oder § 2b in Anspruch genommen werden kann, einmal pro Halbjahr Name und Anschrift der ihr ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 AnlSchStG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... „§ 19 Auskunftspflicht gegenüber der Bundesanstalt". 2. In § 2a Absatz 1 werden die Wörter „die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" durch die ... denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ... müssen zum Zeitpunkt der Prospekteinreichung oder in den Fällen des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der Einreichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts ... auf ihrer Internetseite für den Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten ... nicht planmäßig erfolgte, 1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen ... Wort „jedermann" ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „ §§ 2a , 2b, 5a, 5b" ein Komma und die Angabe „5c" eingefügt. ccc) In ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 2 KlASG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 2 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen § 2b Befreiungen für soziale ... zur Verfügung gestellt werden." 4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d eingefügt: „§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen ... 4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d eingefügt: „ § 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 ... für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit. § 2a Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Vermögensanlagen ... für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit. § 2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten ... die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. ... in dem Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist, folgenden Hinweis enthalten: „Für die ... 1a eingefügt: „(1a) Sofern die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist, besteht der Anspruch nach Absatz 1 unter der Voraussetzung, ...
Artikel 3 KlASG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 25.06.2017)
... hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen ... darf einen Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen ...
Artikel 11 KlASG Änderung der Gewerbeordnung
... folgende Nummer 7 angefügt: „7. zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a Absatz 3 des Vermögensanlagengesetzes genannten Betragsgrenzen zu prüfen."  ...

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Artikel 3 ImmVermVEV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine Selbstauskunft über dessen ... Gewerbetreibende darf den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der Gesamtbetrag ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes § 66 Ausnahmen für ... bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor ... hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem Kunden insoweit eine Selbstauskunft über dessen ... darf einen Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag ...