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Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 769 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-6 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-6 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Mischung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Anlagen bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht des § 315 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.
(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:
- 1.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 dürfen 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen;
- 2.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen;
- 3.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen;
- 4.
- im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2 angelegte Anlagen sind auf 5 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden; die Begrenzung auf 1 Prozent des Sicherungsvermögens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) 1Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, insgesamt 35 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen. 2Auf diese Quote sind auch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind. 3Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel zugelassenen und nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 nicht höher als 15 Prozent des Sicherungsvermögens sein.
(4) 1Bei Anlagen in Anteilen und Aktien an Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die durch den Einsatz von Derivaten nach § 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. 2Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen.
(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a, b und c und in Immobilien, die über Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c erfüllen, dürfen 25 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
(6) 1Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indirekten Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13 und die Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist. 2Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde im Falle des § 135 Absatz 1 erste Alternative des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.
§ 4 Streuung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein und denselben Schuldner entfallenden Anlagen 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen. 2Auf diese Quote und auf die Quoten nach den Absätzen 2, 3 und 4 sind die Anlagen der zehn größten Schuldner in einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 bis 17 anzurechnen. 3Hat ein Schuldner gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. 4Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Schuldner, wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend gestreut ist.
(2) 1Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten Schuldner gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 30 Prozent des Sicherungsvermögens. 2Für die folgenden Anlagen gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15 Prozent des Sicherungsvermögens:
- 1.
- Anlagen in Schuldverschreibungen, die von ein und demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD in Verkehr gebracht worden sind, wenn diese Schuldverschreibungen durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse gesichert sind,
- 2.
- Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus,
- 3.
- Anlagen bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c und
- 4.
- Anlagen bei ein und derselben multilateralen Entwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe d.
(3) 1Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Schuldner und bei seinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit es sich nicht um Forderungen aus Rückversicherungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungsquote von 3 Prozent des Sicherungsvermögens.
(4) 1Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 bei ein und demselben Unternehmen sowie Anteile und Aktien an einem geschlossenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 dürfen abweichend von Absatz 1 insgesamt 1 Prozent des Sicherungsvermögens nicht überschreiten. 2Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der in Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unternehmen ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei den anderen Unternehmen.
(5) 1Bis zu 10 Prozent des Sicherungsvermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist, oder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c angelegt werden. 2Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.
(6) 1Anlagen einer Pensionskasse in einem Trägerunternehmen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes und in dessen Konzernunternehmen dürfen 5 Prozent des gesamten Vermögens nicht überschreiten. 2Wird eine Pensionskasse von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diesen Unternehmen auf insgesamt 15 Prozent des gesamten Vermögens begrenzt; Satz 1 bleibt unberührt.
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