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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 - SVRechGrV 2023 k.a.Abk.)
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 40.463 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 43.142 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87.600 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7.300 Euro ergibt und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 107.400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8.950 Euro ergibt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 85.200 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7.100 Euro ergibt und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 104.400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8.700 Euro ergibt.
(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 - 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2023 - 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
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