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§ 3 - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 767 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 7631-11-5 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Ausnahmen



(1) 1Für Versicherungsverträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren, die auf Euro oder auf die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, darf der maßgebliche Rechnungszins höchstens 85 Prozent des letzten Monatswertes der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand mit einer der Versicherungsdauer entsprechenden Restlaufzeit betragen; der letzte Monatswert ergibt sich aus der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. 2Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Prämienzahlung.

(2) 1Für Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert, die auf Euro oder auf die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, gilt ab Beginn des Rentenbezugs für die diesem Zeitpunkt folgenden acht Jahre und für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Höchstsatz für den Rechnungszins 85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren beträgt; die letzten Monatswerte ergeben sich aus der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. 2Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.