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§ 3 - Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV)
neugefasst durch B. v. 22.02.1996 BGBl. I S. 365, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 24.06.1977; FNA: 611-4-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 24.06.1977; FNA: 611-4-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
- 2.
- Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
- 3.
- Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.
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Zitierungen von § 3 KStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KStDV Allgemeines
... 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3 erfüllt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/563/a101532.htm