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Gesetz über die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den unionsrechtlichen Vorschriften für Agrarzahlungen (InVeKoS-Daten-Gesetz - InVeKoSDG)

Artikel 2 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928, 1931 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.01.2015, Ermächtigungen ab 09.12.2014; FNA: 7847-39 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Verarbeitung von Daten durch Zahlstellen und Fachüberwachungsbehörden



(1) Jede Zahlstelle erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten zum Zwecke

1.
der Bewilligung einschließlich der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsansprüchen, der Verbuchung und der Auszahlung im Rahmen der Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,

2.
der Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Kürzung und Sanktionierung nach Artikel 74 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 und nach Artikel 77 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen im Sinne des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

3.
der Kontrolle nach Artikel 96 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Sanktionierung nach Artikel 97 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verarbeitet die Zahlstelle die Betriebsdaten, indem sie diese Daten

1.
in der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde errichteten und betriebenen Datenbank und in den Systemen nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 speichert,

2.
für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien, Auflagen und anderer Verpflichtungen und der Vorschriften nach Artikel 93 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Kürzung und Sanktionierung nach Artikel 74 Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1, Artikel 77, Artikel 96 Absatz 1 und 3 und Artikel 97 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet,

3.
zur Pflege der Bestandteile des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verwendet,

4.
zur Bewilligung, einschließlich der Zuweisung und Verwaltung von Zahlungsansprüchen, Verbuchung und Auszahlung im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwendet.

(3) Die Zahlstelle übermittelt zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 3 den in ihrem Zuständigkeitsbereich belegenen Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten, die von der Zahlstelle mittels Stichprobe im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder aus sonstigem besonderen Anlass für die Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt worden sind.

(4) 1Für den Zweck des Absatzes 1 Nummer 3 speichert, verwendet, verändert und beschränkt die zuständige Fachüberwachungsbehörde die ihr von der Zahlstelle nach Absatz 3 übermittelten Betriebsdaten. 2Sie erhebt, speichert, verwendet, verändert und beschränkt die Prüfergebnisse, die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sind, als weitere Betriebsdaten. 3Die Fachüberwachungsbehörden übermitteln der Zahlstelle die für jeden Begünstigten festgestellten Kontrollergebnisse zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken.

(5) 1Die Zahlstelle führt mit jeder der neben ihr zuständigen Zahlstellen Abgleiche als Gegenkontrolle durch zum Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 anhand der nach einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission, der auf Grund des Artikels 78 Satz 1 Buchstabe c und Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen worden ist, notwendigen Angaben. 2Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen.




§ 4 Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle an die Bescheinigende Stelle



Zum Zwecke der Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt übermittelt die Zahlstelle der zuständigen Bescheinigenden Stelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Betriebsdaten, soweit sie für die Abgabe der Stellungnahme erforderlich sind.


§ 5 Übermittlung von Daten durch die Zahlstelle zum Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen des Rechnungsabschlusses



Zum Zwecke des Informationsaustausches und der Unterrichtung der Europäischen Kommission durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte übermitteln die Zahlstellen der zuständigen Behörde des Bundes nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Koordinierungsstelle) nach Maßgabe der nach Artikel 104 Satz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte die danach erforderlichen Betriebsdaten.