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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2016 aufgehoben
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Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.08.1986 BGBl. I S. 1285; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 26.07.1986; FNA: 772-1 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 3
(1) In der Rohstoffgehaltsangabe sind die in Anlage 1 festgelegten Bezeichnungen zu verwenden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bezeichnungen für Fasern in Anlage 1 neu aufzunehmen oder zu streichen, wenn dies zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der Anpassung an die technische Entwicklung oder dem Schutze des Verbrauchers dient.
(3) Die in Absatz 1 und nach Absatz 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, für andere Fasern nicht verwendet werden. Insbesondere darf die Bezeichnung "Seide" nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 354 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 4
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für ein Wollerzeugnis darf die Bezeichnung "Schurwolle" verwendet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
(2) Die Bezeichnung "Schurwolle" darf für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn
- 1.
- die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht,
- 2.
- der Anteil dieser Wolle am Gewicht des Gemischs mindestens fünfundzwanzig vom Hundert beträgt und
- 3.
- die Wolle im Falle eines mechanisch nicht trennbaren Gemischs mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist.
§ 5
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe sind in Vomhundertsätzen des Nettotextilgewichts anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
(2) Statt der Angabe aller Gewichtsanteile in Vomhundertsätzen genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Faserarten besteht, von denen
- 1.
- eine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faserart unter der Angabe ihres Gewichtsanteils in vom Hundert oder unter der Angabe "85% Mindestgehalt";
- 2.
- keine fünfundachtzig vom Hundert des Gewichts erreicht, die Bezeichnung von mindestens zwei Faserarten mit den höchsten Vomhundertsätzen unter der Angabe ihres jeweiligen Gewichtsanteils sowie die Aufzählung der weiteren Faserarten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils mit oder ohne Angabe der Vomhundertsätze.
(3) Als "sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Gewichtsanteile unter zehn vom Hundert liegen; der Gesamtgewichtsanteil der als "sonstige Fasern" bezeichneten Rohstoffe ist anzugeben. Falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffs angegeben wird, dessen Anteil unter zehn vom Hundert liegt, sind die Gewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Vomhundertsätzen anzugeben.
(4) Statt der Angabe des Gewichtsanteils mit hundert vom Hundert kann der Bezeichnung des Rohstoffs der Zusatz "rein" oder "ganz" hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen.
(5) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als vierzig vom Hundert des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen" hinzugefügt werden muß.
(6) Die Bezeichnungen "diverse Faserarten" oder "Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren Rohstoffgehalt zum Zeitpunkt der Herstellung nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann.
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