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Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - KlimaBergV)
V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 3 Zulässige Beschäftigungszeit
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
Wird, auch nachdem Maßnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes getroffen worden sind,
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 °C oder eine Effektivtemperatur von 25 °C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als
- a)
- 6 Stunden, wenn sie täglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 °C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 °C oder bei Effektivtemperaturen über 25 °C bis 29 °C verbringen,
- b)
- 5 Stunden, wenn sie täglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen über 29 °C bis 30 °C verbringen,
- 2.
- im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 °C überschritten, so dürfen Personen innerhalb des täglichen Arbeitsablaufs nicht länger beschäftigt werden als
- a)
- 7 Stunden, wenn sie täglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen über 28 °C bis 37 °C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen über 37 °C bis 46 °C verbringen,
- b)
- 6 1/2 Stunden, wenn sie täglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen über 46 °C bis 52 °C verbringen.
§ 4 Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C dürfen außerhalb des Salzbergbaus Personen nicht beschäftigt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Personen im Einzelfall bis zu einer Effektivtemperatur von 32 °C beschäftigt werden,
- 1.
- wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C ausgesetzt sind,
- 2.
- wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C verbringen und
- 3.
- wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als 30 °C ausgesetzt ist.
(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe dürfen nicht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung geführt werden, wenn die Effektivtemperatur der Wetter vor Ort mehr als 30 °C beträgt. Als Unterbrechung zählt nur eine Zeit von mindestens 6 Wochen.
(4) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde
- 1.
- Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als 30 °C,
- 2.
- ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.
§ 5 Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 °C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 °C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.
(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 °C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 °C.
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