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Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 1 Die tierärztliche Ausbildung
§ 3 Erprobungsklausel
(1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von 3.850 Stunden können die Universitäten vorbehaltlich des Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl zu den in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 20 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vorsehen.
(2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind Fächer mit einer Stundenzahl von 28 und weniger sowie die in Anlage 1 Nr. 28 bis 31 aufgeführten Fächer ausgenommen.
(3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass
- 1.
- die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht gefährdet werden,
- 2.
- sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG Genüge getan wird,
- 3.
- die Voraussetzungen, unter denen die Universität die Abweichungen rückgängig machen kann, geregelt sind,
- 4.
- ein Wechsel der Universität für Studierende weiterhin möglich bleibt.
(4) 1Die Universitäten, die von der Abweichung nach Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zuständigen Behörde mit einer Beschreibung des Erprobungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. 2Sie legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten V. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3341 m.W.v. 30. Dezember 2016
§ 4 Modellstudiengang
(1) 1Zur Erprobung neuer Modelle der tierärztlichen Ausbildung kann die zuständige Behörde auf Antrag einer Universität einen von dem Regelstudiengang abweichenden Modellstudiengang einführen und die jeweiligen Inhalte festlegen. 2Dabei müssen die in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Ausbildungsziele gewahrt bleiben.
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
- 1.
- das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,
- 2.
- eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
- 3.
- sichergestellt ist, dass die in der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,
- 4.
- eine sachgerechte begleitende und abschließende Beurteilung des Modellstudiengangs durch die Universität unter Heranziehung externen Sachverstandes gewährleistet ist,
- 5.
- Mindest- und Höchstdauer des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Beurteilungsergebnissen zu begründen sind,
- 6.
- die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,
- 7.
- geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird, und
- 8.
- festgelegt ist, wie die Anforderungen des Regelstudiums an die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung im Modellstudiengang erfüllt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten V. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3341 m.W.v. 30. Dezember 2016
Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 5 Prüfungsausschüsse
(1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung gebildet.
(2) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern oder einer oder mehrerer Stellvertreterinnen und weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhörung der Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als Prüfer oder Prüferinnen und für jeweils nicht mehr als vier Jahre schriftlich bestellt. 3Als Vorsitzende und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden Professoren oder Professorinnen der Universität, als weitere Mitglieder Professoren oder Professorinnen oder andere Lehrpersonen der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.
(3) 1Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt die Aufsicht über die Prüfungen und deren ordnungsgemäße Durchführung. 2Er oder sie sorgt dafür, dass Studierende, die alle Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung besitzen, Erstprüfungen in den jeweiligen Prüfungsfächern innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen ablegen können. 3In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte beauftragen.
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