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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung - ZIEV)

V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3643 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2330
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 7610-16-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten

§ 3 Berechnung nach Methode A



(1) 1Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens 10 Prozent ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. 2Als fixe Gemeinkosten sind allgemeine Verwaltungsaufwendungen, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen, die das Zahlungsinstitut in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen hat. 3Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann die Eigenmittelanforderung nach Satz 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts an die aktuelle Geschäftstätigkeit anpassen.

(2) 1Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenmittelanforderung in Höhe von 10 Prozent der im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. 2Die Bundesanstalt kann für die Zwecke dieser Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.




§ 4 Berechnung nach Methode B



Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:

1.
4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro

plus

2.
2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro

plus

3.
1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro

plus

4.
0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro

plus

5.
0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.




§ 5 Berechnung nach Methode C



(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k.

(2) 1Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:

1.
Zinserträge,

2.
Zinsaufwand,

3.
Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie

4.
sonstige betriebliche Erträge.

2In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. 3Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. 4Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden ausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) erlassen worden sind, beaufsichtigt wird. 5Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, für dieses vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. 6Die ermittelten Eigenmittelanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als 80 Prozent des Betrags ausmachen, der sich bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Methode C ergeben würde, wenn bei der Berechnung der Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt würde. 7Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.

(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht

1.
10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,

2.
8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,

3.
6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,

4.
3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,

5.
1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.