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Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Dritter Teil Ausgleichsleistungen

Achter Abschnitt Härteleistungen

§ 301 Allgemeine Vorschriften



(1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, daß diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist; ein Anspruch auf Hauptentschädigung für Zonenschäden steht der Gewährung von Leistungen nicht entgegen. Es sind auch Vertriebene zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen, wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben und im Anschluß daran ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben.

(2) Voraussetzung für die Gewährung von Härteleistungen ist, daß die Geschädigten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder in den Zollanschlußgebieten haben. Für Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des § 301a gilt § 230a entsprechend; an diese Personen werden Leistungen nicht gewährt, wenn sie

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft haben oder bekämpfen oder

2.
die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben, um sich der Verfolgung wegen einer auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als Verbrechen oder Vergehen strafbaren Handlung zu entziehen, es sei denn, daß die Versagung von Leistungen unter Berücksichtigung der Art und der besonderen Umstände der Tat eine unbillige Härte wäre, oder

3.
offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin verzogen und von dort zurückgekehrt sind oder

4.
während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.

(3) Härteleistungen werden als laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat sowie als Aufbaudarlehen zum Existenzaufbau oder zur Beschaffung von Wohnraum (§ 254 Abs. 1 und 3) gewährt. Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen nach den §§ 276 und 277 gewährt. Die Härteleistungen an den einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Ausgleichsleistungen nicht übersteigen. Für die Gewährung laufender Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c entsprechend.

(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt

1.
über die Gruppen von Personen, die Härteleistungen erhalten können (Absatz 1),

2.
über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vorschriften, die für vergleichbare Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe ist in entsprechender Anwendung des § 301a Abs. 3 für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vergleichbar sind. Die Gewährung der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von einer Einkommensgrenze abhängig gemacht werden.

(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung (Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, können bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt werden.


§ 301a Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge



(1) Härteleistungen nach § 301 sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen erhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 gewährt.

(3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung wird an die in Absatz 1 genannten Personen besondere laufende Beihilfe nach den Grundsätzen der Entschädigungsrente gewährt. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wie der Umfang des Schadens zu ermitteln ist; dabei ist für Vermögensschäden von den Grundsätzen des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von den Grundsätzen des § 239 auszugehen. In der Rechtsverordnung kann auch

1.
in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes bestimmt werden, daß nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben,

2.
die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 bezogene Einkünfte geregelt werden.

Ist die Ermittlung eines Grundbetrags erforderlich, so ist sie nach den Grundsätzen zu regeln, die für die Berechnung der Hauptentschädigung für Zonenschäden gelten.

(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.


§ 301b Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen



(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann.

(2) Der Härteausgleich wird gewährt

1.
auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedürfen, oder

2.
mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Einzelfall.