Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 31 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
| |

§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten



(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(1a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, gilt Absatz 1 für den Ehegatten des Ausländers mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Zeitraum auch als erfüllt gilt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestanden hat.

(2) 1Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes im Bundesgebiet nach Absatz 1a ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. 2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. 3Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. 4Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) 1Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. 2Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nicht vorliegen.





 

Frühere Fassungen von § 31 AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.11.2023Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 5 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2429
aktuell vorher 02.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
aktuell vorher 06.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
vom 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25a AufenthG Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen (vom 31.12.2022)
... soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 31 gilt entsprechend. Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten ...
§ 25b AufenthG Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration (vom 31.12.2022)
... erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend. (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 ...
§ 27 AufenthG Grundsatz des Familiennachzugs (vom 01.03.2020)
... finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die die §§ 28 bis 31 , 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Erteilung ...
§ 28 AufenthG Familiennachzug zu Deutschen (vom 01.08.2015)
... die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. (3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des ...
§ 32 AufenthG Kindernachzug (vom 18.11.2023)
... Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, 3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31 , § 36 oder § 36a, 4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften ...
§ 36 AufenthG Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger (vom 01.03.2024)
... erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31 , auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 8 AFBG Staatsangehörigkeit (vom 28.12.2022)
... besitzen, 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine ...

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 8 BAföG Staatsangehörigkeit (vom 25.07.2024)
...  2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine ...

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 54 PStV Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen (vom 22.12.2018)
... nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in ... für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Familiennachzugsneuregelungsgesetz
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Artikel 1 FamNachzNG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, 3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31 , § 36 oder § 36a, 4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen ...

Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Artikel 1 ZwHeiratBekG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 5," die Angabe „§ 25a Absatz 1 und 2," eingefügt. 5. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ...

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 5 KEheBekG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Daueraufenthalt - EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war." 2. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Eine besondere Härte liegt insbesondere vor," die ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 31 gilt entsprechend. Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten nach ... 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend. (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt." 23. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31 , auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden." ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 5 EheRAnpG Änderung der Personenstandsverordnung
... nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis für Lebenspartner nach § 9 Absatz 2 in ... für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 9 Absatz 2 ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  b) Absatz 5 wird aufgehoben. 17. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen
... von Deutschen) erteilt am (2)*) n) § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)  ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Absatz 1, den §§" durch die Angabe „18b," ersetzt. 14. § 31 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 1 InteG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehefrau oder Ehemann oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 50 2. BRBG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  1. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 28 bis 31, 51 Absatz 2 und 10 ... 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 28 bis 31 , 51 Absatz 2 und 10 Satz 2" ersetzt. 2. § 104 Absatz 4 wird aufgehoben. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Artikel 1 2. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
...  2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
...  2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis ...
Artikel 4 22. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
...  2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis ...