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§ 313 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
§ 313 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) 1Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. 2An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
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Zitierungen von § 313 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 313 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 490 BGB Außerordentliches Kündigungsrecht (vom 11.06.2010)
... entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben ...
Zitat in folgenden Normen
Bodensonderungsgesetz (BoSoG)
Artikel 14 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2215; zuletzt geändert durch Artikel 186 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 2 BoSoG Unvermessenes Eigentum
... einer Einigung der betroffenen Grundeigentümer. Die Einigung bedarf der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn sie nicht im Zuge des Bodensonderungsverfahrens von der ...
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 17.10.2024)
... vertragliche Regelung wegen Wegfalls des Güterrechtsregisters nach den Grundsätzen des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst wird. (3) Wird eine bestehende Eintragung in dem Register in der ...
Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 BGSVVermG Eigentumsaufteilung
... überlassen worden sind, können diesem durch Bescheid übertragen werden. § 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die ...
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 KAGB Begriffsbestimmungen (vom 28.12.2022)
... Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 10 KWG Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... können keine Rechte hergeleitet werden. (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313 , 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 ... von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313 , 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die ...
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 17 WpIG Anfangskapital (vom 10.11.2021)
... nicht als Handel für eigene Rechnung. (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313 , 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 ... von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313 , 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 2 GüRegAbG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... vertragliche Regelung wegen Wegfalls des Güterrechtsregisters nach den Grundsätzen des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst wird. (3) Wird eine bestehende Eintragung in dem Register in der Zeit vom 1. ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 2" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 313 , 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die §§ ...
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 8 EUProspVOAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... b) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Die §§ 313 , 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die ...
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3328
Artikel 10 RestSchBÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
... Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung solcher Eigenmittel ist, sind die §§ 313 und 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § ...
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