§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
- 1.
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- 2.
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- 3.
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis (vom 13.10.2017) ... des Straßenverkehrs (§ 315c), 1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens ( § 315d ), 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), 3. des unerlaubten Entfernens ...
§ 315f StGB Einziehung (vom 13.10.2017) ... auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist ...
§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr (vom 13.10.2017) ... Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder ...
Zitat in folgenden NormenFahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 1/20 - (zu § 315d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches)
B. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 479
Entscheidung BVerfGE20220209 ... vom 9. Februar 2022 - 2 BvL 1/20 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 315d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September ...
Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
G. v. 30.09.2017 BGBl. I S. 3532
Artikel 1 56. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 315d durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 315d Verbotene ... wird die Angabe zu § 315d durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr ... folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens ( § 315d ),". 3. Nach § 315c wird folgender § 315d eingefügt: ... Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),". 3. Nach § 315c wird folgender § 315d eingefügt: „§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (1) Wer ... 3. Nach § 315c wird folgender § 315d eingefügt: „ § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein nicht ... Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." 4. Der bisherige § 315d wird § 315e. 5. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt: ... „§ 315f Einziehung Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." 6. In § ... anzuwenden." 6. In § 316 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 315 bis 315d " durch die Angabe „§§ 315 bis 315e" ... 1 wird die Angabe „§§ 315 bis 315d" durch die Angabe „§§ 315 bis 315e" ...
Artikel 2 56. StrÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... Straßenverkehrs (§ 315c)" die Wörter „Verbotene Kraftfahrzeugrennen ( § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB )" eingefügt. 2. Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) Nach ... „1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB . b) Die bisherigen Nummern 1.6 bis 1.11 werden die Nummern ... „2.1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB . d) Die bisherigen Nummern 2.1.6 bis 2.1.11 werden die ...
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