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Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union (Seefischerei-Bußgeldverordnung - SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/194



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1; L 159 vom 22.6.2023, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2638 (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o oder p eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder

2.
entgegen Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe j oder k eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet.




§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/675



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Südlichen Blauflossenthun (ABl. L 88 vom 24.3.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Satz 1 Fischerei betreibt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 SBF an Bord behält, umlädt oder ausführt,

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 2 SBF einführt, ausführt oder wiederausführt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eine Messung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder

5.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/675 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, eine Markierung oder eine Ersatzmarkierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 ein Dokument, eine Markierung, eine Fangbescheinigung oder ein Ausfuhr- oder Wiederausfuhrformular nicht mitführt,

3.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umladung übermittelt oder

5.
als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.




§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2053



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Chartertätigkeit ausübt,

2.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Roten Thun fängt, an Bord mitführt, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, zum Verkauf anbietet, zur Schau stellt oder zum Kauf anbietet,

3.
entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 Roten Thun fängt,

4.
entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 Roten Thun verarbeitet oder vermarktet,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 Roten Thun von anderen Arten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trennt,

6.
entgegen Artikel 22 ein Luftfahrzeug einsetzt,

7.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

8.
entgegen Artikel 24 Absatz 3 Roten Thun vermarktet,

9.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 3 sich an einem Fangeinsatz beteiligt,

10.
entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,

11.
ohne Genehmigung nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 eine Umladung vornimmt,

12.
entgegen Artikel 39 Absatz 3 Roten Thun fischt,

13.
entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,

14.
entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz verankert,

15.
entgegen Artikel 46 Absatz 5 Satz 1 einen Einsetzvorgang beginnt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 1 ein VMS nicht einsetzt,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

18.
entgegen Artikel 62 Absatz 1, 2 oder 3 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun anlandet, einführt, ausführt, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einsetzt, wieder ausführt oder umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen Artikel 34 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen Artikel 34 Absatz 6 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

5.
entgegen Artikel 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 5 eine Angabe, eine Meldung oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6.
entgegen Artikel 39 Absatz 6 einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst,

7.
entgegen Artikel 42 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwei Jahre nach Erhalt behält,

8.
entgegen Artikel 42 Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umsetzung macht oder

9.
entgegen Artikel 57 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Übermittlung von Daten nur in einem dort genannten Fall unterbrochen wird.




§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2459



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

2.
entgegen Artikel 10 Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.




§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2623, 22.11.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Absatz 2 einen Rückwurf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig freisetzt oder

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 4 eine Makrele oder einen Hering freisetzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer entgegen Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2623 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) 1224/2009 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Entnahme der Probe vornimmt.




§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2638



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder 3, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2638 des Rates vom 20. November 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2024 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L, 2023/2638, 22.11.2023) Fischerei ausübt.




§ 38 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2833



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 (ABl. L, 2023/2833, 20.12.2023) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 4 Roten Thun anlandet, umsetzt, umlädt, in einen Netzkäfig einsetzt, liefert, entnimmt, im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder widerausführt oder

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 6 Roten Thun im Binnenhandel handelt, einführt, ausführt oder wieder ausführt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2023/2833 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein BCD nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung ausfüllt,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Validierung des BCD nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach einer dort genannten Handlung beantragt oder

3.
als der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber entgegen Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.




§ 39 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/257



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024; 2024/257, 29.1.2024) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer i mehr als zwei Wolfsbarschexemplare behält,

2.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, sich an einer Fischereitätigkeit beteiligt,

3.
entgegen Artikel 13 Absatz 7 Freizeitfischerei betreibt,

4.
entgegen Artikel 15 Sandaal fischt,

5.
entgegen Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, 4 oder 5, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 35 Absatz 1 Fischerei, Freizeitfischerei oder Ringwadenfischerei betreibt,

6.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Art befischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

7.
entgegen Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 einem dort genannten Exemplar Schaden zufügt oder dieses nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

8.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 fischt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

9.
entgegen Artikel 24 Absatz 3 an einer Umladung beteiligt ist,

10.
entgegen Artikel 24 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug betankt oder Unterstützungsdienste erbringt,

11.
entgegen Artikel 27 Absatz 1, 3, 4 oder 6 ein Körperteil oder einen Körper an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,

12.
entgegen Artikel 27 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2 Satz 1, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 45 oder Artikel 48 einen Fuchshai einer dort genannten Gattung, eine dort genannte Art, Weißen Thun oder Pazifischen Pollack befischt,

13.
entgegen Artikel 27 Absatz 5 einen Seidenhai an Bord mitführt,

14.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 1 FADs einsetzt,

15.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Artikel 39 Satz 1 eine dort genannte Art befischt oder ein Körperteil oder einen Körper an Bord mitführt, umlädt, anlandet, lagert, zum Verkauf anbietet oder verkauft,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 39 Satz 2 einen Teufelsrochen nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,

17.
entgegen Artikel 42 Absatz 1 ein Netz ausbringt, nutzt oder einsetzt,

18.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 ein Netz einsetzt,

19.
entgegen Anhang IA Teil A Tabelle Kabeljau Kattegat (COD/03AS.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 fischt,

20.
entgegen Anhang IA Teil B

a)
Tabelle Lumb Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 1, 2 und 14 (USK/1214EI) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

b)
Tabelle Lumb Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 (USK/04-C.) in Verbindung mit Fußnote 2 Satz 2,

c)
Tabelle Kabeljau 6b Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12°00‘W sowie von 12 und 14 (COD/5W6-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

d)
Tabelle Kabeljau Gebiet: 7a (COD/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

e)
Tabelle Kabeljau Gebiet: 7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 (COD/7XAD34) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2

f)
Tabelle Wittling Gebiet: 7a (WHG/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

g)
Tabelle Wittling Gebiet: 7b, 7c, 7d, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k (WHG/7X7A-C) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 zweiter Halbsatz oder in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 3,

h)
Tabelle Blauleng Gebiet: Internationale Gewässer von 12 (BLI/12INT-) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

i)
Tabelle Blauleng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 (BLI/24-) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

j)
Tabelle Leng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2 (LIN/1/2.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

k)
Tabelle Leng Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer 5 (LIN/05EI.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

l)
Tabelle Eismeergarnele Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (PRA/2AC4-C) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

m)
Tabelle Scholle Gebiet: 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

n)
Tabelle Pollack Gebiet: 6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (POL/56-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

o)
Tabelle Pollack Gebiet: 7 (POL/07.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

p)
Tabelle Seezunge Gebiet: 7a (SOL/07A.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

q)
Tabelle Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/2A-14) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oder

r)
Tabelle Bastardmakrele Gebiet: 8c (JAX/08C.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2

eine dort genannte Art befischt,

21.
entgegen Anhang IA Teil B Tabelle Perlrochen Gebiet: 7d und 7e (RJU/7DE.) in Verbindung mit Fußnote 1 ein Exemplar anlandet,

22.
entgegen Anhang IB

a)
Tabelle Schwarzer Heilbutt Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (GHL/IN2AB.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2,

b)
Tabelle Schwarzer Heilbutt Gebiet: Internationale Gewässer von 1 und 2 (GHL/1/2INT) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oder

c)
Tabelle Andere Arten Gebiet: Norwegische Gewässer von 1 und 2 (OTH/1N2AB.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2

eine dort genannte Art befischt,

23.
entgegen Anhang IC

a)
Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 2J3KL (COD/N2J3KL) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

b)
Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 3NO (COD/N3NO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

c)
Tabelle Kabeljau Gebiet: NAFO 3M (COD/N3M.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

d)
Tabelle Rotzunge Gebiet: NAFO 3L (WIT/N3L.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

e)
Tabelle Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3M (PLA/N3M.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

f)
Tabelle Raue Scharbe Gebiet: NAFO 3LNO (PLA/N3LNO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

g)
Tabelle Gelbschwanzflunder Gebiet: NAFO 3LNO (YEL/N3LNO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

h)
Tabelle Lodde Gebiet: NAFO 3NO (CAP/N3NO.) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1,

i)
Tabelle Eismeergarnele Gebiet: NAFO-Gebiet 3LNO (PRA/N3LNOX) in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 1 oder

j)
Tabelle Rotbarsche Gebiet: NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K (RED/N1F3K) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 1

eine dort genannte Art befischt,

24.
entgegen Anhang IF Tabelle Südlicher Blauflossenthun Gebiet: Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 eine dort genannte Art befischt,

25.
entgegen Anhang IJ

a)
Tabelle Gelbflossenthun Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (YFT/IOTC) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2 oder

b)
Tabelle Großaugenthun Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (BET/IOTC) in Verbindung mit Fußnote 1 Satz 2

eine dort genannte Art befischt oder

26.
entgegen Anhang IK Tabelle Portugiesenhai Gebiet: SIOFA-Untergebiete 2 (CYO/F517S2) in Verbindung mit Fußnote 3 Satz 2 eine dort genannte Art befischt.




§ 40 Zuständigkeit



Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.