§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
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Zitat in folgenden NormenFahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 34 StVO Unfall ... 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen ( § 323c des Strafgesetzbuchs ), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten a) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ... 323a StGB 1.9 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB 1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines ... Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB 2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens ...
Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
Artikel 1 52. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... „§§ 116 bis 119 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst: „§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung ... d) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst: „ § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". 2. § ... Wörter „um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden," gestrichen. 7. § 323c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". b) Der ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232
Zitate in aufgehobenen TitelnFahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
§ 34 StVO Unfall ... 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, 4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuches), 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und ...
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