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Änderung § 32c EStG vom 31.07.2014

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§ 32c EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung
§ 32c EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2014 geltenden Fassung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften *)


(Text neue Fassung)

§ 32c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Sind in dem zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (Gewinneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a ein Entlastungsbetrag für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkommen abzuziehen. 2 Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte. 3 Er beträgt höchstens 100 Prozent. 4 Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) 1 Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im Sinne des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt, der 250.000 Euro übersteigt. 2 Der Entlastungsbetrag beträgt 3 Prozent dieses Betrags. 3 Der Entlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

(3) 1 Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 und 2 ergibt. 2 Die Ehegatten sind bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. 3 Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist.


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*) Anm. d. Red.: siehe rückwirkende Aufhebung in Artikel 2 G. v. 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)