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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Dritter Teil Rechtsverhältnisse des Verbands zu seinen Mitgliedern und Dritten

Dritter Abschnitt Benutzung von Grundstücken

§ 33 Benutzung der Grundstücke dinglicher Verbandsmitglieder



(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unterverbände begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.

(2) Die Satzung kann zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorsehen.

(3) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken entnommen werden.


§ 34 Deichvorland



Hat der Verband Grundstücke vor Hochwasser oder Sturmflut zu schützen, hat er die Befugnisse nach § 33 auch an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen; für das Unternehmen benötigte Stoffe kann er - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - auch aus diesem Deichvorland entnehmen.


§ 35 Grundstücke mit öffentlichen Zwecken



Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

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