Tools:
Update via:
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
neugefasst durch B. v. 18.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 227
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
| |
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9241-23-28 Güterbeförderung
| |
§ 35 Verlagerung
(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern
- 1.
- der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,
- 2.
- die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchführbar ist und
- 3.
- die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt.
(2) 1Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern
- 1.
- die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und
- 2.
- die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt werden kann.
(3) 1Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. 2Im multimodalen Verkehr ist die Entfernung im Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einzubeziehen.
(4) 1Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich. 2Die Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. 3Diese Bescheinigung kann widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. 4Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. 5Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(5) Bei der Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 genügt das Mitführen einer fernkopierten Bescheinigung oder des Ausdrucks einer elektronisch erteilten und signierten Bescheinigung sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 475 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr
(1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
- 2.
- die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.
(3) 1Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. 2Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. 3Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.
(4) 1Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. 2Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. 3Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 17. März 2017 BGBl. I S. 568 m.W.v. 31. März 2017
§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
1Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:
Tabelle
2Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. 3Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.
Tabelle
lfd. Nr. | Klasse/ Unter- klasse | Stoff oder Gegenstand | Geltung der §§ 35 und 35a | Beförderung in | Bemerkungen | |
Tanks ab | Versandstücken ab | |||||
1 | 1.1 | explosive Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse | Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9 |
1.2 | explosive Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse | | |
1.5 | explosive Stoffe und Ge- genstände mit Explosiv- stoff | § 35 und § 35a | 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse | 1.000 kg Nettoexplosiv- stoffmasse | Beförderungen in Tanks sind nur für die UN-Num- mern 0331 und 0332 zu- lässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9) | |
2 | 2 | entzündbare Gase (Klas- sifizierungscodes, die nur den Buchstaben F ent- halten) | § 35 und § 35a | 9.000 kg Nettomasse | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8) |
3 | 2 | giftige Gase (Klassifizie- rungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC ent- halten) | § 35 und § 35a | 1.000 kg Nettomasse | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
4 | 3 | entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungs- gruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Num- mern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 | § 35a | 3.000 Liter bei Verpackungs- gruppe I 6.000 Liter bei Verpackungs- gruppe II | entfällt | § 35a gilt nur für Beför- derungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3) |
5 | 3 | UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungs- gruppe I | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
6 | 4.1 | desensibilisierte explo- sive Stoffe der UN-Num- mern 3364, 3365, 3367 und 3368 | § 35 und § 35a | nicht zulässig | 1.000 kg Nettomasse | |
7 | 4.2 | UN-Nummer 3394 | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
8 | 4.3 | UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
9 | 5.1 | entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
10 | 6.1 | giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks |
11 | 8 | ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699 | § 35 und § 35a | 3.000 Liter | entfällt | §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks. |
2Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. 3Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 20. Februar 2019 BGBl. I S. 124 m.W.v. 1. Januar 2019
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=35-35b&ag=8811