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Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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Abschnitt 2 Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen

Unterabschnitt 2 Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben

§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes



(1) 1Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die Tatsache, dass es sich um einen Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren handelt,

2.
die Angaben, Darlegungen und Nachweise, die nach § 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und

3.
im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes zusätzlich die Rechtsgrundlage für die Durchführung des Versuchsvorhabens.

(2) 1Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von

1.
15 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags

a)
das Ergebnis ihrer Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes und

b)
die Festlegung über die Durchführung einer rückblickenden Bewertung nach § 35,

2.
20 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags ihre abschließende Entscheidung über den Antrag

mitzuteilen. 2Die zuständige Behörde kann den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeitraum jeweils einmalig um bis zu zehn Arbeitstage nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 verlängern, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 1 oder

2.
§ 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 2

dies rechtfertigen.

(3) 1Nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen. 2In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass dem Antragsteller die abschließende Entscheidung über den Antrag innerhalb des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraums mitgeteilt wird. 3Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitraums unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(4) 1Die zuständige Behörde überprüft einen eingegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. 2Sofern dieser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügt, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich unter Benennung der fehlenden Angaben, Darlegungen und Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit. 3Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass der Beginn der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume den Eingang eines den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags voraussetzt.

(5) Die zuständige Behörde kann die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(6) 1Absatz 5 gilt für die zuständige Stelle der Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes beteiligt werden kann. 2Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. 3Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so kann die Kommission hiervon ebenfalls unterrichtet werden und ihr kann vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; § 15 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt. 4Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. 5Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.

(7) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen zu verlängern ist, sofern seit der erstmaligen Erteilung oder ersten Verlängerung der Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren

1.
keine Änderungen eingetreten sind oder

2.
nur solche Änderungen eingetreten sind, die

a)
nach § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder

b)
nach § 37 Absatz 2 Satz 2 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden sind.

(8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmigung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Frist durchgeführt werden.




§ 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren



(1) 1Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. 2Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.

(2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen einer erneuten Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.




§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben



Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen, ob

1.
die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder

2.
die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.