Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Fünfter Abschnitt Mitteilungen und Hinweise zu den Personenstandsbüchern (§§ 14 bis 40 des Gesetzes)
§ 36
§ 37
§ 38

Fünfter Abschnitt Mitteilungen und Hinweise zu den Personenstandsbüchern (§§ 14 bis 40 des Gesetzes)

§ 36


§ 36 wird in 5 Vorschriften zitiert

Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk darüber einträgt, daß der als Vater eingetragene Mann nicht der Vater des Kindes ist, teilt dies,

1.
falls für die Ehe der Mutter ein Familienbuch geführt wird und das Kind darin eingetragen ist, dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt;

2.
falls der als Vater eingetragene Mann nicht mit der Mutter verheiratet ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für diesen Mann führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend;

3.
falls die Mutter mit dem als Vater eingetragenen Mann verheiratet ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für die Mutter führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Falle der Nummer 3 weist der Standesbeamte im Randvermerk auf den Geburtseintrag der Mutter hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk.

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§ 37


§ 37 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes den Randvermerk einträgt, daß das Kind von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch der Annehmenden führt. Er weist im Randvermerk auf die Eheschließung und den Führungsort des Familienbuchs der Annehmenden hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk. Ist ein Kind angenommen worden, für dessen leibliche Eltern ein Familienbuch geführt wird, so teilt er dies außerdem dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt.

(2) Trägt der Standesbeamte zum Geburtseintrag eines Kindes den Randvermerk ein, daß das Kind des einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.

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§ 38


§ 38 wird in 5 Vorschriften zitiert

Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes den Randvermerk einträgt, daß das Kind von einer Einzelperson angenommen ist (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes), teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Annehmenden beurkundet hat. Er weist im Randvermerk auf den Geburtseintrag des Annehmenden hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk. Ist ein Kind angenommen worden, für dessen leibliche Eltern ein Familienbuch geführt wird, so teilt er dies außerdem dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt. Ist die Geburt des Annehmenden nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die Mitteilung nach Satz 1 an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) zu richten.



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