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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
§ 36 wird in 505 Vorschriften zitiert
(1) Sachlich zuständig ist
- 1.
- die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
- 2.
- mangels einer solchen Bestimmung
- a)
- die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
- b)
- das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) 1Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
§ 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
§ 37 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk
- 1.
- die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
- 2.
- der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.
(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
(4) 1Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
§ 38 Zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
§ 38 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. 2Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
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