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Änderung § 37 EEG vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 EEG, alle Änderungen durch Artikel 1 SolarFördÄndG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des EEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 37 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 37 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung |
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(Text alte Fassung) § 37 Weitergabe an die Lieferanten | (Text neue Fassung)§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage |
(1) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten. 2 Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern. (2) 1 Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. 2 Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Strom. (3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 35 Abs. 2 vermiedenen Netzentgelte. (4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36 entstehen, bis zum 31. August des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. 2 Der tatsächliche Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten. (5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird. (6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, sondern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich. | (1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten. (2) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). 2 Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. 3 Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. (3) 1 Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. 2 Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der Strom 1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder 2. im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird. (4) 1 Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder 3, wenn dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz entnommen wird. 2 Satz 1 gilt auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, wenn das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wird. |
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