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Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 315-18-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Sechster Abschnitt Das Schiff betreffende Urkunden
§ 37
§ 37 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist.
(2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Eintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen (§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehenen Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der entsprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts wiedergeben.
(3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel miteinander zu verbinden.
§ 38
§ 38 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ist das Schiff noch nicht im Inland vermessen (§ 27 Abs. 1 Nr. 6), so sind die Ergebnisse der Vermessung links neben dem für die Eintragung der amtlichen Vermessung bestimmten Platz im Schiffszertifikat einzutragen.
(2) Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche, die zur Zeit der Erteilung des Schiffszertifikats in der zweiten Abteilung des Schiffsregisters eingetragen sind, sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Eintragungen von Schiffshypotheken oder eines Nießbrauchs sind auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
§ 39
§ 39 wird in 3 Vorschriften zitiert
Eintragungen in das Schiffsregister, die nach der Ausstellung des Schiffszertifikats erfolgen, sind, wenn sie das Schiff oder die Eigentumsverhältnisse betreffen, auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 3 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht; wenn sie Schiffshypotheken oder einen Nießbrauch betreffen, sind sie gemäß der Eintragung im Schiffsregister auf der Seite des Schiffszertifikats zu vermerken, die der Seite 4 des Musters in der Anlage 4 zu dieser Verordnung entspricht. Ein späterer Vermerk ist unmittelbar hinter dem vorhergehenden einzutragen. Die Vermerke sind zu unterschreiben und mit dem Stempel des Registergerichts zu versehen.
§ 39a
(1) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats können auch die amtlich vorgegebenen Vordrucke nach dem Muster in der Anlage 4a zu dieser Verordnung verwendet werden. Dabei sind die Eintragungen so zu übernehmen, dass nur der gültige Inhalt des Schiffsregisters wiedergegeben wird. Erforderlichenfalls können Anlagebogen verwendet werden. § 37 Absatz 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 Satz 3 sind anzuwenden.
(2) Sind nach der Ausstellung eines Schiffszertifikats auf diesem weitere Eintragungen in das Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung V. v. 6. Juli 2010 BGBl. I S. 880 m.W.v. 13. Juli 2010
§ 40
(1) Ein neues Schiffszertifikat ist auszustellen, wenn das Schiff auf ein anderes Registerblatt übertragen wird oder wenn der Eigentümer es beantragt.
(2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.
(3) Wird das neue Schiffszertifikat an Stelle eines abhandengekommenen ausgestellt, so ist dies im Ausfertigungsvermerk anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung V. v. 6. Juli 2010 BGBl. I S. 880 m.W.v. 13. Juli 2010
§ 41
(1) Abgesehen vom Fall des § 62 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung ist das Schiffszertifikat auch unbrauchbar zu machen, wenn ein neues Schiffszertifikat ausgestellt ist.
(2) Das Schiffszertifikat wird dadurch unbrauchbar gemacht, daß es mit Einschnitten versehen und seine Vorderseite rot durchkreuzt wird; es ist bei den Registerakten zu verwahren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung V. v. 6. Juli 2010 BGBl. I S. 880 m.W.v. 13. Juli 2010
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