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Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG)
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Abschnitt 1 Allgemeine dienstrechtliche Regelungen
§ 4 Beamtenrechtliche Regelungen
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) 1Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
- zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
- 2.
- zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) 1Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. 2Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. 3Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. 4Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) 1Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. 2Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
- 2.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
- 3.
- dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
- 4.
- dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1944 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 5 Berufliches Fortkommen
(1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden.
(2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ausgeschrieben werden.
(3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zur Auswahl stehen.
(4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt das Postnachfolgeunternehmen die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
§ 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit
1Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbezüge vorübergehend auf einem Arbeitsposten verwendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn betriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. 2Die Verwendung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. 3Wenn die Verwendung länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustimmung des Beamten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
§ 7 Haftung
(1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben.
(2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
Abschnitt 2 Besoldungsrechtliche Regelungen
§ 8 Ämterbewertung
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten. Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
§ 9 Stellenplan
(1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.
(2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.
(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
§ 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.
(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.
(3) 1Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
(4) 1Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. 2Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.
(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.
(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Postdienstrechts G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1944 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 11 Belohnungen, Aufwandsentschädigungen
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen als Anerkennung für Leistungen und Erfolge in Form von Sachbezügen erlassen. Die Belohnungen werden nicht auf die Besoldung angerechnet.
(2) Der Vorstand kann für die bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Richtlinien für die Erstattung von Aufwendungen erlassen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
Abschnitt 3 Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen
§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen
Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
§ 13 (weggefallen)
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen
§ 14 Grundsätze
(1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:
- 1.
- Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
- a)
- des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
- b)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
- c)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
- d)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
- 2.
- Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
- 3.
- Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.
(2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Absatz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für
- 1.
- die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
- 2.
- die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
- 3.
- die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 15 Postbeamtenversorgungskasse
(1) 1Die Postbeamtenversorgungskasse erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an frühere Beamte des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST, des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. 2Ansprüche auf Leistungen bestehen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse nicht. 3Die Ansprüche gegenüber dem Bund bleiben unberührt.
(2) 1Die Postbeamtenversorgungskasse ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. 2Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sind Betriebsausgaben; § 4d des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
§ 16 Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse
(1) 1Ab dem Jahre 2000 leisten die Postnachfolgeunternehmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist. 2Für die Berechnung der Beiträge nach Satz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht anzuwenden. 3Zum 1. Januar jeden Jahres ist ein Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltsfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres fällig. 4Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum 30. April des nächsten Jahres. 5Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum 31. Mai. 6Bei Überzahlung durch die Postnachfolgeunternehmen erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postbeamtenversorgungskasse vom Eingangstag der Abrechnung bei der Postbeamtenversorgungskasse bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 7Bei Unterzahlung erfolgt eine marktübliche Verzinsung durch die Postnachfolgeunternehmen vom ersten Bankarbeitstag des Jahres der Schlussabrechnung bis zum Tag des Zahlungsausgleichs. 8Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen und laufenden Beiträgen oder anderweitigen Vermögenserträgen gleicht der Bund auf geeignete Weise aus.
(2) Die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse kann bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, daß die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
(3) Der Bund gewährleistet, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
(4) 1Zuweisungen des Bundes dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen zur Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse verwendet werden:
- 1.
- Die Postbeamtenversorgungskasse weist die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nach.
- 2.
- Die Postnachfolgeunternehmen weisen Höhe und Zahlungszeitpunkt der von ihnen an die Postbeamtenversorgungskasse geleisteten Beiträge nach.
(5) Soweit der Bund nach Absatz 1 Satz 8 oder Absatz 3 Leistungen an die Postbeamtenversorgungskasse erbringt, kann er von den Postnachfolgeunternehmen keine Erstattung verlangen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
§ 17 Weiterbeschäftigte Beamte
(1) Die Tätigkeit als Beamter bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als Dienstzeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 6 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Eine Beschäftigung von Ruhestandsbeamten, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand bei einem Postnachfolgeunternehmen, bei der Bundesanstalt Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation tätig waren und bei einer der oben genannten Einrichtungen oder bei Unternehmen, deren Anteile mehrheitlich einem oder mehreren Postnachfolgeunternehmen gehören, weiterbeschäftigt werden, steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschäftigungen nach der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 16 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G. v. 19. Oktober 2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 1. Januar 2016
§ 18 Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung
(1) 1Für einen Beamten mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Postnachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. 2Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig.
(2) 1Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Altersgeld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird durch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nachversichert. 2Dies gilt auch bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsverhältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder in dessen Vorstand.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost G. v. 28. Mai 2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 6. Juni 2015
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