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Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 15.08.2013; FNA: 202-5 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.08.2013; FNA: 202-5 Verwaltungsgebühren
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§ 4 Entstehung der Gebührenschuld
§ 4 wird in 15 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 2Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebührenschuld,
- 1.
- wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung und
- 2.
- wenn eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder des Abbruchs der Leistung.
§ 5 Gebührengläubiger
§ 5 wird in 17 Vorschriften zitiert
Gebührengläubiger ist
- 1.
- der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
- 2.
- der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
§ 6 Gebührenschuldner
§ 6 wird in 22 Vorschriften zitiert
(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
- 1.
- dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
- 2.
- der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
- 3.
- der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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