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Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroGNRG k.a.Abk.)


Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes


Artikel 4 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2015 KrWG § 18, § 26, § 33, § 47, § 53, § 59, § 60, § 69

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3" eingefügt.

2.
In § 26 Absatz 1 und § 33 Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

3.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

b)
In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 8" ersetzt.

4.
§ 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" gestrichen.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind."

5.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „sowie Besitzer im Sinne des § 27" durch die Wörter „, Besitzer im Sinne des § 27 sowie Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, die von den Besitzern im Sinne des § 27 eingerichtet worden sind oder an denen sie sich beteiligen," ersetzt.

bbb)
Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „Größe der Anlagen" die Wörter „oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung von Art oder Umfang der Rücknahme der Abfälle und der damit verbundenen Besitzerpflichten," eingefügt und werden in Nummer 1 die Wörter „in den Anlagen anfallenden," durch die Wörter „anfallenden, zurückgenommenen," ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Naturschutz" das Wort „, Bau" eingefügt und werden die Wörter „Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben" durch die Wörter „Betreiber von Anlagen nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu bestellen haben" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Durch Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch bestimmt werden, welche Besitzer von Abfällen und welche Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen, für die Satz 1 entsprechend gilt, Abfallbeauftragte zu bestellen haben."

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Anlagen nach Absatz 1 Satz 1" die Wörter „, Besitzer nach Absatz 1 Satz 1 und Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Absatz 1 Satz 1" und nach dem Wort „Rechtsverordnung" die Wörter „nach Absatz 1 Satz 2 und 3" eingefügt.

6.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Betreiber" durch die Wörter „den zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten" durch das Wort „bewirtschafteten" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern „von den Abfällen" die Wörter „oder der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter „, die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden" gestrichen.

ccc)
In Nummer 4 werden die Wörter „bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem" gestrichen.

ddd)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Abfälle" das Wort „anfallen," eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber" durch die Wörter „dem zur Bestellung Verpflichteten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Naturschutz" das Wort „, Bau" eingefügt.

7.
§ 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 14 wird nach den Wörtern „§ 59 Absatz 1 Satz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.

c)
In Nummer 15 werden nach der Angabe „§ 52" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und" eingefügt und werden die Wörter „§ 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4" durch die Wörter „§ 53 Absatz 6 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5" ersetzt.


Artikel 5 Folgeänderungen



(1) In § 5 Absatz 3 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird die Angabe „16. März 2005 (BGBl. I S. 762)" durch die Angabe „20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.

(2) Die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1453) wird aufgehoben.

(3) § 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Angabe „20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66" durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66" ersetzt.

(4) In § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470) werden die Wörter „§ 5 des Elektro- und Elektronikgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung" ersetzt.

(5) In § 3 Absatz 1 Satz 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," durch die Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.

(6) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die Wörter „§§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Anhang I" durch die Wörter „den Anlagen 1 und 7" ersetzt.


Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der vom 15. August 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.