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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
neugefasst durch B. v. 11.02.2003 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 703-5-1 Kartellrecht
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Geltung ab 01.02.2001; FNA: 703-5-1 Kartellrecht
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Abschnitt 1 Vergabebestimmungen
§ 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
(1) Bei der Vergabe von Lieferaufträgen müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009; BAnz. 2010 S. 755) anwenden.
(2) 1Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und bei Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der VOL/A anwenden, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist:
- 1.
- bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der VOL/A;
- 2.
- bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Absatz 10 VOL/A und § 23 EG VOL/A sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A;
- 3.
- bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet werden.
(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.
- 2.
- 1Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben wird. 2Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. 3Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(4) 1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung nach Absatz 1 oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung nach Absatz 2 sind, müssen die Anforderungen der Absätze 5 bis 6b beachtet werden.
(5) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
- 1.
- das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und
- 2.
- soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
(6) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
- 1.
- konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
- 2.
- in geeigneten Fällen,
- a)
- eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
- b)
- die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
(6a) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 6 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.
(6b) 1Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand der Informationen nach Absatz 6 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 6a zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.
(7)*) Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen als Kriterium angemessen berücksichtigen. 2Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:
- 1.
- Energieverbrauch,
- 2.
- Kohlendioxid-Emissionen,
- 3.
- Emissionen von Stickoxiden,
- 4.
- Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
- 5.
- partikelförmige Abgasbestandteile.
(8) Zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen nach Absatz 7 ist:
- 1.
- § 8 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen macht, und
- 2.
- § 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterium angemessen bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt.
(9) 1Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. 2Soweit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.
(10) 1Von der Anwendung des Absatzes 7 sind Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge). 2Bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach Absatz 7 berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird.
---
- 1)
- § 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- -
- Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64),
- -
- Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).
- *)
- § 4 Absatz 7 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge V. v. 15. Oktober 2013 BGBl. I S. 3854 m.W.v. 25. Oktober 2013
§ 5 Vergabe freiberuflicher Leistungen
(1) 1Bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009) anwenden:
- 1.
- bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, alle Bestimmungen der VOF;
- 2.
- bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 bis 7 VOF und § 14 VOF;
- 3.
- bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge V. v. 15. Oktober 2013 BGBl. I S. 3854 m.W.v. 25. Oktober 2013
§ 6 Vergabe von Bauleistungen
(1) Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1) anzuwenden; für die in § 98 Nr. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen.
(2) 2) Wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung ist, müssen die Anforderungen der Absätze 3 bis 6 beachtet werden.
(3) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
- 1.
- das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und
- 2.
- soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
(4) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
- 1.
- konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
- 2.
- in geeigneten Fällen,
- a)
- eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
- b)
- die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
(5) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 4 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.
(6) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand der Informationen nach Absatz 4 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 5 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.
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- 2)
- § 6 Absatz 2 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- -
- Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64),
- -
- Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge V. v. 12. Juli 2012 BGBl. I S. 1508 m.W.v. 19. Juli 2012
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