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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2019 aufgehoben
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Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung - MobHV)
Artikel 1 V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 25.07.2009; FNA: 9232-13 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 4 Anforderung an die Verzögerungseinrichtung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entsprechenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die
- 1.
- das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und
- 2.
- mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreicht.
§ 5 Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet ist, die den Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt am 21. Juni 2006 (VkBl. S. 645) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen müssen:
- 1.
- nach vorne wirkendem Scheinwerfer für weißes Licht (TA 23),
- 2.
- nach vorne wirkendem weißem Rückstrahler (TA 18),
- 3.
- an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht (TA 14b),
- 4.
- an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler (TA 18),
- 5.
- mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend (TA 18).
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können mit einer Lichtmaschine, über das Bordnetz der Mobilitätshilfe oder ausschließlich über Batterie- oder Akku-Versorgung betrieben werden, wenn dem Fahrzeugführer deren Ladezustand ständig angezeigt wird.
§ 6 Anforderung an die Schalleinrichtung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer Glocke ausgerüstet ist.
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